Die Anfechtung

Die Anfechtung - wenn der Insolvenzverwalter von Ihnen Geld zurückfordert

Bei der Anfechtung geht es um die Rückabwicklung von Vorgängen aus der Zeit vor der Insolvenz.
Der Gesetzgeber hat ein verschachteltes System geschaffen. Im Folgenden ist ein kurzer Überblick (§§ 129 ff InsO).

  1. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung
  2. Allgemeine Voraussetzungen
  3. Rechtsfolge
  4. Besondere Voraussetzungen
  5. Bis 3 Monate vor Insolvenzantragstellung
  6. Bis 4 bzw. 10 Jahre vor Insolvenzantragstellung
  7. Vier Jahre vor Insolvenzantrag, Schenkungsanfechtung
  8. Gesellschafterdarlehen
  9. Der Rettungsanker: das Bargeschäft

Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung

Ausgangspunkt ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens. Alle Gläubiger sollen gemeinschaftlich befriedigt werden. Dazu wird das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sollen also Abflüsse aus dem Vermögen wieder zurück gewährt werden.

Allgemeine Voraussetzungen
Es muss eine Rechtshandlung vorliegen. Das sind aktive tatsächliche Handlungen. Sie kann auch in einem Unterlassen bestehen.
Die Rechtshandlung muss vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen worden sein.
Hierdurch müssen die Gläubiger benachteiligt worden sein. Das ist der Fall, wenn das Aktivvermögen vermindert oder die Schuldenlast vermehrt worden ist.
Diese Voraussetzungen müssen immer vorliegen.

Rechtsfolge
Das, was durch die Handlung aus dem Vermögen ging, muss dem Insolvenzverwalter wieder herausgegeben werden.

Besondere Voraussetzungen

Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die besondere Voraussetzungen haben. Das betrifft zum einen die Zeit, für die sie jeweils gelten. Zum anderen ist oft eine Frage, ob die Beteiligten Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Gläubigerbenachteiligung hatten oder haben mussten.

Bis drei Monate vor dem Insolvenzantrag (§§ 130 und 131 InsO).
Hier greifen die sogenannte kongruente und in kongruente Anfechtung. Im ersten Fall wird die Leistung so erbracht, wie es im Vertrag festgelegt ist. D.h. sie deckt sich (dh. ist kongruent) mit dem Vertrag (§ 130 InsO). Der zweite Fall (§ 131 InsO) ist das Gegenteil. Die Leistung wird anders erbracht als es vertraglich bestimmt ist (dh. ist nicht kongruent). Der Schuldner macht etwas, was er gar nicht tun muss. Er zahlt zum Beispiel schon, obwohl die Forderung noch gar nicht fällig ist.
Der Gläubiger muss eine Sicherung oder Befriedigung bekommen haben. Das ist meistens eine Zahlung oder die Lieferung einer Sache.
Der Schuldner muss zahlungsunfähig gewesen sein.

Schließlich muss der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit gekannt haben oder Umstände, die zwingend darauf schließen lassen. Letzteres ist Gegenstand von zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gewesen. Das ist sehr ausgeweitet worden. Alle Anzeichen, aus denen ich schließen muss, dass mein Geschäftspartner Zahlungsprobleme hat. Das sind zum Beispiel Zahlung nach mehreren Mahnungen, Bitten um Ratenzahlung oder Stundung, Zwangsvollstreckungen und vieles mehr. Immer dann, wenn so etwas vorliegt, wird es für den Gläubiger kritisch. Dann ist fachlicher Rat unumgänglich.

Noch schärfer ist das bei den nahestehenden Personen (§ 138 InsO). Das sind Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister und deren Partner usw. Bei diesen Personen wird vermutet, dass sie die Situation des Schuldners aufgrund der familiären Nähe kannten. Diese Vermutung kann man widerlegen. Das ist nur selten möglich.

Bei der inkongruenten Deckung sind die Voraussetzungen noch geringer. Wenn die Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Antrag erfolgt ist, ist sie ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar.

Wenn sie in den letzten zwei oder drei Monaten vor der Antragstellung geschah, muss der Schuldner zu dieser Zeit zahlungsunfähig gewesen sein. Der Gläubiger braucht hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben. Wenn der Gläubiger auch noch Kenntnis davon hatte, dass die Gläubiger benachteiligt werden, reicht das erst recht.
Hauptanwendungsfall ist die Zwangsvollstreckung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist Geld, was man über diesen Weg erhält, inkongruent erlangt. Davon umfasst werden noch Ratenzahlungen, die mit dem Gerichtsvollzieher vereinbart worden sind.

Ein weiterer häufiger Fall ist die Übertragung einer Sache anstelle einer Geldzahlung. Hier wird zum Beispiel das Auto übertragen anstatt den Kredit zurückzuzahlen. All das ist angreifbar.

Bis vier bzw. zehn Jahre vor Antragstellung (§ 133 InsO)

Die Rechtshandlung muss in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgt sein. Dieser Zeitraum verkürzt sich auf vier Jahre, sofern der Gläubiger hierdurch eine Sicherung oder Befriedigung bekommen hat.

Der Schuldner muss mit dem Vorsatz gehandelt haben, seine Gläubiger benachteiligen zu wollen.
Der, der die Leistung bekommen hat, muss diesen Vorsatz gekannt haben. Das wird vermutet, wenn derjenige die drohende Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligung kannte. Hier gibt es auch wieder eine Vermutungsregel wie oben schon beschrieben. Ebenso wird mit Indizien gearbeitet. Aufgrund von Anhaltspunkten wird auf diese Kenntnis geschlossen.

Bei den einzelnen Voraussetzungen gibt es noch weitere Feinheiten, die zu beachten sind. Diese Vorschrift ist insgesamt recht kompliziert gestaltet. Erschwert wird das Ganze noch dadurch, dass sie im April 2017 geändert worden ist. Die heute vierjährige Frist betrug damals noch zehn Jahre. Es ist daher möglich, dass noch Fälle auftreten, die nach dem alten Recht zu beurteilen sind.

Exkurs: Ratenzahlungsvereinbarungen

Diese Regelung hat eine besondere Geschichte.
Am 6.12.2012 hat der BGH eine Entscheidung verkündet. Wegen des Datums ist sie als Nikolaus-Entscheidung bekannt geworden. Der BGH hat entschieden, dass in der Bitte eines Schuldners, seine Verbindlichkeiten in Raten zahlen zu können, zugleich die Erklärung liegt, dass er zahlungsunfähig ist. Schließlich erklärt er eindeutig, dass er weiß, dass er den gesamten Betrag schuldet, jedoch nicht in der Lage ist, ihn zu zahlen. Das teilt er seinem Geschäftspartner mit. Der weiß damit definitiv, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Damit sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung erfüllt.

Die Insolvenzverwalter brachen in Jubel aus. Sie konnten nun alle ihre Verfahren durchgehen und nachsehen, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden ist. Sobald das der Fall war, gingen sie zu dem Geschäftspartner und forderten die erhaltenen Ratenzahlungen zurück. Bei einer möglichen Anwendung von zehn Jahren konnte das also Fälle betreffen, die bereits viele Jahre zurücklagen. Das wiederum war für den Geschäftsverkehr eine untragbare Situation.

Der Gesetzgeber hat daraufhin zum einen für solche Fälle die Frist von zehn auf vier Jahre verkürzt. Zum anderen hat er eine gesetzliche Vermutung in die gesetzliche Regelung aufgenommen. Wenn eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder in sonstiger Weise eine Erleichterung gewährt wurde, wird nun vermutet, dass der Gläubiger nichts von der Zahlungsunfähigkeit wusste (§ 133 Abs. 3 S.2 InsO).

Ich halte diese Regelung für verunglückt. Sie bietet keinen guten Schutz. Sie ist zu eng gefasst Grund ist, dass sie ausschließlich auf die Bitten von Zahlungserleichterungen und/oder Ratenzahlungen beschränkt ist. Im tatsächlichen Leben gibt der Schuldner normalerweise noch weitere Erklärungen ab, weshalb er gerade nicht zahlen kann. Oft kennt man sich bereits seit Jahren. Im realen Leben erklärt er seine Situation und bittet um Verständnis. Damit gibt er weitere Informationen. Solche Ausführungen können dann immer noch ausreichen, damit der Insolvenzverwalter erfolgreich anfechten kann.

Sobald ihr Geschäftspartner eine Ratenzahlung möchte, ist also Vorsicht geboten. Im Zweifel sollten Sie sich fachlichen Rat einholen.

Vier Jahre vor Insolvenzantrag, Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO)
Diese Anfechtung hatte recht wenig Voraussetzungen. Der Grund ist klar. Der Empfänger hat nichts gegeben und nur bekommen.

Die Voraussetzungen sind:

  • eine unentgeltliche Leistung des Schuldners 
  • in den letzten vier Jahren vor Antragstellung erbracht
  • kein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk von geringem Wert.

Die Schenkungsanfechtung

Beispiele:

Kurz vor Toresschluss wird noch schnell das Auto innerhalb der Familie weiter verschenkt.

Ein öfters vorkommender Fall ist die Übertragung von Immobilien. Hier kommt es dann auf die Werte an. Wird die Immobilie unter dem objektiven Verkehrswert verkauft, liegt darin eine teilweise Schenkung. Ebenso ist es, wenn die Immobilie übertragen und von dem anderen die Schulden übernommen werden. Wenn man also ahnt, dass ein Verfahren kommen könnte, sollte man Vorsorge treffen. Man sollte sich durch fachkundige Personen schriftlich den Verkehrswert darstellen lassen. Dann kann man dem Insolvenzverwalter etwas entgegenhalten.

In derartigen Fällen empfiehlt sich mit dem Verwalter zu verhandeln. Das übernehme ich gern für SIE.

Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)

Gesellschafter eines insolventen Unternehmens sind wenig schutzwürdig. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Gesellschafter von der wirtschaftlichen Lage Kenntnis hatten.
Von einem Gesellschafter dem Unternehmen gegebene Darlehen, die im letzten Jahr vor dem Antrag oder danach zurückgezahlt worden sind, sind ohne weiteres von ihm wieder zu erstatten. Da gibt es nichts zu diskutieren.

Sicherungen, die er für seine Darlehen in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag bekommen hat, können ebenfalls angefochten werden. Eine solche Sicherung kann beispielsweise eine Grundschuld einem Grundstück sein. Oft kommt auch eine Sicherungsübereignung von zum Beispiel einem Auto vor.
Gesellschafterdarlehen sind daher nur schwach gegen eine Anfechtung geschützt.

Der Rettungsanker: das Bargeschäft (142 InsO)

Damit der Geschäftsverkehr nicht völlig zusammenbricht, wenn jeder für den Fall der Insolvenz eine Anfechtung befürchten muss, gibt es das Bargeschäft. Soweit der Schuldner für das, was er weggegeben hat, unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung bekommen hat, ist die Anfechtung weitgehend ausgeschlossen. Das sind also die Fälle der Ware gegen Zahlung. Hier muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Dieser ist in der Regel gewahrt, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage liegen. Bei Löhnen und Gehältern für Arbeitnehmer ist das auf drei Monate ausgeweitet.

Eine Anfechtung ist nur über den § 133 Abs. 1-3 InsO möglich. Dann muss der Gläubiger aber auch noch zusätzlich erkannt haben, dass der Schuldner unlauter handelte. Das ist ein zusätzliches Merkmal. Was unlauter sein soll, ist bislang unklar. Hierzu gibt es noch keine nennenswerte Rechtsprechung. Meiner Ansicht nach muss etwas mehr als bloße Kenntnis oder Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung sein. Ich denke, es geht in Richtung der Sittenwidrigkeit. Wenn das gegeben ist, ist auch klar, dass der Gläubiger nicht mehr schutzwürdig ist. In der Praxis kommt diese Anfechtung bisher selten vor.

Zu dem gesamten Komplex Anfechtung gibt es eine inzwischen unüberschaubare Anzahl von Urteilen. Oben sind nur die jeweiligen Grundmuster der Anfechtung dargestellt. In der Realität gibt es viel komplexere Fallgestaltungen. Das macht die Anfechtung zu einer schwierigen Rechtsmaterie.

In jedem Fall kann ich Ihnen nur anraten, bei einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter sich fachkundigen Rat einzuholen.