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Pfändungstabellen

Der Mehrbetrag über 4298,81 € ist voll pfändbar.“

Vergütung des Insolvenzverwalters 27.4.2021

Für die Vergütung, die ein Insolvenzverwalter für seine Arbeit bekommt, gilt die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage ist er grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse am Ende des Verfahrens.
Es wird getrennt zwischen einem Regelinsolvenzverfahren und einem Verbraucherinsolvenzverfahren.
Neben der Grundvergütung gibt es verschiedene Zu- und Abschläge. Die Gebühren können sich also erhöhen oder verringern. Die folgende Tabelle ist die Grundregel, die dann angepasst wird.

Regelinsolvenz:
der Insolvenzverwalter erhält in der Regel (§ 2 InsVV)
von den ersten 35.000 € der Insolvenzmasse 40 %
von dem Mehrbetrag bis zu 70.000                  26 € %,
von dem Mehrbetrag bis zu 53.000 €               7,5 %,
von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 €             3,3 %,
von dem Mehrbetrag bis zu 35 Millionen €       2,2 %,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 Millionen €       1,1 %,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 Millionen €     0,5 %,
von dem darüber hinausgehenden Betrag        0,2 %.
Zu diesen Beträgen kommt jeweils noch die Umsatzsteuer hinzu.

Verbraucherinsolvenz, 

dort der Treuhänder (§ 14 InsVV):
von den ersten 35.000 €                                  5 %,
von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 €               3 % und
von dem darüber hinausgehenden Betrag        1 %.
Auch hier kommt wieder die Umsatzsteuer hinzu. Daneben können noch weitere Erhöhungen oder Herabsetzungen erfolgen.

Verkürzung laufender Verfahren vor dem 1.10.2020

Verfahren, die bis zum 30.9.2020 beantragt worden, verkürzen sich automatisch. Es gilt folgende Aufstellung:

Antrag bis 16.12.2019
6 Jahre

Antrag 17.12.2019 bis 16.1.2020  
5 Jahre und 7 Monate

Antrag 17.1.2020 bis 16.2.2020   
5 Jahre und 6 Monate

Antrag 17.2.2020 bis 16.3.2020   
5 Jahre und 5 Monate

Antrag 17.3.2020 bis 16.4.2020   
5 Jahre und 4 Monate

Antrag 17.4.2020 bis 16.5.2020   
5 Jahre und 3 Monate

 

Antrag 17.5.2020 bis 16.6.2020   
5 Jahre und 2 Monate

Antrag 17.6.2020 bis 16.7.2020   
5 Jahre und 1 Monat

Antrag 17.7.2020 bis 16.8.2020   
5 Jahre

Antrag 17.8.2020 bis 16.9.2020   
4 Jahre und 11 Monate

Antrag 17.9.2020 bis 30.9.2020   
4 Jahre und 10 Monate

Antrag ab dem 1.10.2020
3 Jahre

Bei den Verfahren bis zum 16.7.2020 steht die Verkürzungsmöglichkeit auf drei bzw. fünf Jahre. Bei den Verfahren ab dem 17.7.2020 kann nur noch auf drei Jahre verkürzt werden. Die fünfjährige Frist hat sich erledigt.