Verbraucherinsolvenz

Alles was sie zur Privat-/Verbraucherinsolvenz wissen

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein ganz normales Insolvenzverfahren.
Es gelten nur einige wenige besondere Regelungen (§§ 304 ff InsO). Ansonsten läuft alles wie bei der sogenannten Regelinsolvenz.

Die Besonderheit besteht im Wesentlichen in dem vorgeschalteten Verfahren mit dem sperrigen Begriff „außergerichtliche Schuldenbereinigung“. Bevor der Insolvenzantrag eingereicht werden darf, muss ein Versuch unternommen werden, sich mit seinen Gläubigern zu einigen. Wenn dieser Versuch gescheitert ist, muss eine entsprechende Bescheinigung von bestimmten geeigneten Personen oder Stellen ausgestellt werden. Das sind zum Beispiel wir. Anschließend ist der Weg frei für die Stellung des Insolvenzantrags.

Die Möglichkeit, als Privatperson von seinen Schulden befreit zu werden, besteht auch für (ehemalige) Selbständige und nicht nur für Verbraucher.

Wichtig ist daher zu wissen, wer Verbraucher ist. Das sind zunächst einmal alle Privatpersonen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Wer aktuell selbständig ist, ist auf keinen Fall Verbraucher. Wer es früher einmal war, ist dann Verbraucher, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat. Außerdem darf er keine Schulden haben, die aus Arbeitsverhältnissen resultieren. Aber auch wenn ein ehemaliger Selbständiger mehr als 20 Gläubiger und/oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen hat, kann er privat von seinen Schulden befreit werden. Dann läuft das über ein Regelinsolvenzverfahren. Gleiches gilt für aktiv Selbständige.

Der Unterschied liegt also letztendlich nur darin, ob das Vorverfahren durchzuführen ist. Das Ergebnis ist in beiden Fällen gleich: Privatpersonen werden von ihren Schulden befreit.

Ablauf eines Verfahrens

Das gesamte Verfahren gliedert sich in wenigen Schritte. Diese sind kurz zusammengefasst folgende:

  • Erstes Telefonat
  • Daten sammeln
  • Persönliches Gespräch, Prüfung ihrer Situation, Erläuterung der Abläufe
  • Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
  • Ausfertigung und Einreichung des Insolvenzantrags
  • Insolvenzeröffnung
  • Insolvenzphase – Wohlverhaltensphase
  • Schuldbefreiung und Ende des Verfahrens

Im Einzelnen

Erstes Telefonat
In einem ersten -für SIE kostenfreien-Telefonat schildern Sie uns Ihre Situation. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung.

Daten sammeln
Absolut wichtig ist es herauszufinden, wem SIE alles Geld schulden. Auf die Liste ihrer Gläubiger wird bei Gericht sehr viel Wert gelegt. Außerdem könnten „vergessene“ Gläubiger im weiteren Verlauf des Verfahrens Ärger bereiten. Deswegen ist es nötig, hier sorgfältig zu arbeiten.

Bei jedem Gläubiger ist es nötig, zu erfassen:

  • bei Personen Vor -und Nachnamen,
  • bei Unternehmen die vollständige Bezeichnung des Betriebs;
  • wenn es einen Vertreter gibt, dann zusätzlich auch noch dessen vollständige Angaben
  • Anschrift nach Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort;
  • Postfachadressen sind unzulässig
  • Aktenzeichen, Vertragsnummer, Vorgangsnummer oder sonstige Kennzeichen

Wenn SIE nicht sicher sind, ob SIE alle Gläubiger erfasst haben, ist es wichtig, dass SIE danach suchen und das auch dokumentieren. Dazu kann man beispielsweise bei der SCHUFA nachfragen. Da dies höchstpersönliche Angelegenheiten sind, müssen SIE das selbst erledigen. Das können wir für SIE nicht tun. Wir können aber für SIE beim Schuldnerverzeichnis, das beim Amtsgericht geführt wird, eine Anfrage vornehmen. Dort werden Daten von Zwangsvollstreckungen gespeichert. Wenn also vor Jahren der Gerichtsvollzieher bei ihnen war und SIE aber nichts Genaues mehr dazu wissen oder keine Unterlagen mehr haben, kann man über diesen Weg Gläubiger herausfinden.

Wir erleben es immer wieder, dass es für viele Menschen sehr belastend ist, wenn so viele Mahnungen kommen. Dann geht schnell der Überblick verloren. Häufig wird die Post gar nicht mehr geöffnet.

Oftmals werden Forderungen an Inkassobüros einfach weiterverkauft. Das machen oft Banken, teilweise auch Bausparkassen. Aber auch Inkassobüros verkaufen Forderungen manchmal wieder weiter an andere Inkassounternehmen. Bei solchen Ketten versteht man manchmal gar nicht mehr, woher die ursprüngliche Forderung kommt. Wir sind darin geübt, das herauszufinden.
In solchen Fällen helfen wir Ihnen gern. Dann können Sie uns die Post geben und wir sortieren das.

Termin vereinbaren
Wenn SIE Ihre Unterlagen haben, vereinbaren wir einen Besprechungstermin mit Ihnen. Hier sichten wir Ihre Unterlagen und beantworten Ihre Fragen. Wir erklären Ihnen die Abläufe. Eventuelle Besonderheiten in Ihrem Fall werden besprochen. Wir sagen Ihnen, welche Rechte und Pflichten SIE haben. Wir stellen Ihnen dar, wie wir gemeinsam mit Ihnen das Verfahren erfolgreich durchführen.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Hinter diesem sperrigen Begriff verbirgt sich zunächst die Erfassung aller Gläubiger. Wir treten mit allen in Kontakt und fragen nach der aktuellen Höhe der Forderungen.
Wenn uns die Gläubiger geantwortet haben, erstellen wir einen Schuldenbereinigungsplan. Dieser wird im Anschluss daran an die Gläubiger versendet.
Das geschieht alles noch bevor das Gericht eingeschaltet ist.
Wenn der Plan von allen akzeptiert wird, kommt es zu keinem Insolvenzverfahren. Dann müssen Sie die dort festgelegten Zahlungen leisten. Das geschieht allerdings recht selten. Gerade große Unternehmen lehnen solche Pläne kategorisch ab. Es sieht meist so aus, als ob da noch nicht einmal ansatzweise darüber nachgedacht wird.
Sobald ein Gläubiger abgelehnt oder die Zwangsvollstreckung weiterbetrieben hatte, ist dieser Plan gescheitert. Dann ist der Weg frei für die Stellung des Insolvenzantrags.

Ausfüllen des Insolvenzantrags
Der Insolvenzantrag ist ein umfangreiches Formular. Wir füllen ihn für SIE vollständig und unterschriftsreif aus. Sie müssen dann zu einem weiteren Termin zum Unterzeichnen zu uns kommen. Im Anschluss daran reichen wir den Antrag beim Insolvenzgericht ein.

Gerichtliches Verfahren
Wenn der Antrag beim Gericht eingegangen ist, prüft das Gericht ihn auf Vollständigkeit. Wir teilen dem Gericht mit, dass wir SIE in dem Verfahren vertreten. In wenigen Ausnahmefällen kommt es einmal zu einer Rückfrage seitens des Gerichts. Das klären wir dann.

Insolvenzverfahren – Wohlverhaltensphase
In 99 % der Fälle kommt es bei uns sogleich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst. Damit beginnt dann die sogenannte Insolvenzphase. Diese kann unterschiedlich lang dauern. Das hängt davon ab, was in dem Verfahren vom Insolvenzverwalter zu tun ist. Der eine arbeitet schneller, der andere langsamer. Das ist in der Regel aber ohne Bedeutung.
Sofern die Insolvenzmasse verwertet ist, wird die Insolvenzphase abgeschlossen. Daran schließt sich dann die sogenannte Wohlverhaltensphase an. Für sie ändert sich dadurch aber praktisch nichts.

Schuldbefreiung und Ende des Verfahrens
Die Insolvenz- und die Wohlverhaltensphase zusammen ergeben die berühmten sechs Jahre. Sofern es die Möglichkeit zur Verkürzung gibt, ist der Zeitraum auch kürzer. Am Ende steht jedenfalls die Prüfung, ob SIE sich während der gesamten Zeit korrekt verhalten haben. Wenn SIE unseren Empfehlungen gefolgt sind, ist das nie ein Problem. Dann wird vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Für SIE bedeutet das praktisch das Ende der Sache. Der Abschluss des Insolvenzverfahrens kann zwar noch etwas länger dauern. Das sind aber nur noch Abwicklungsarbeiten, die der Insolvenzverwalter vorzunehmen hat, wie zum Beispiel die Verteilung der vereinnahmten Gelder. Für SIE ist das aber ohne Belang. Für SIE ist dann praktisch das Ende erreicht.

Praktische Tipps

Vermögen vollständig angeben und nichts verschweigen!

Der Staat entlässt SIE aus ihren Schulden. Dafür verlangt er, dass SIE offen und ehrlich sind. SIE müssen also alles angeben, was irgendwie einen Vermögenswert haben kann und wem sie Geld schulden.

Das klingt ganz banal. Wir erleben es aber immer wieder, dass Schuldner uns fragen, ob man bestimmte Dinge auch verschweigen kann. Davon raten wir dringend ab!
Zum einen müssen SIE beim Antrag versichern, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind. Wenn SIE hier etwas Falsches versichern, ist das schlecht und kann strafbar sein. Abgesehen vom Staatsanwalt kommt auch das Insolvenzgericht auf SIE zu. Falsche Angaben können ein Grund sein, dass das gesamte Insolvenzverfahren scheitert.

Oft werden wir gefragt, ob man den guten Freund, dem man noch Geld schuldet, auch angeben muss. Ja!!! Wie das Leben so spielt, streiten sich Menschen. Wenn der einstmals gute Freund ihnen schaden will, kann er das an dieser Stelle sehr gut machen. Obwohl sie ihm ursprünglich etwas Gutes tun wollten, kann es dann sein, dass ihr gesamtes Verfahren scheitert. Dann behalten Sie die gesamten Schulden und alles war umsonst.

Das gilt erst recht, wenn SIE Vermögen verschweigen. So mancher meint, er müsse eine Lebensversicherung oder ein Sparbuch oder ein sonstiges verstecktes Konto nicht angeben. Das sind Todsünden. Unterschätzen SIE nie den Verwalter. Er ist darauf trainiert zu suchen und zu finden. Selbst wenn er nicht aktiv sucht, kann es immer noch zufällig herauskommen. Dann taucht zum Beispiel eine Zinsbescheinigung von der Bank auf. Schon kommt die Rückfrage. Oder es wird versehentlich eine Mail falsch weitergeleitet, vielleicht noch mit irgendeinem Anhang. Es gibt jedenfalls viele Möglichkeiten. Das Risiko, mit dem gesamten Verfahren zu scheitern, steht in keinem Verhältnis zu dem, was man sich „sichert“.

Welche Forderungen werden von dem Verfahren erfasst?

Das Insolvenzverfahren umfasst alle Forderungen, die bis zur Eröffnung entstanden sind. Das können also auch noch welche sein, die nach der Einreichung des Antrags begründet wurden. Alles was nach der Eröffnung entsteht, bleibt Ihnen erhalten. Diese müssen sie bezahlen. 

Ausgenommen von der Schuldbefreiung sind folgende:

  • Schulden aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, also einer Straftat
  • Schulden aus rückständigen gesetzlichen Unterhalt, der vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt worden ist
  • Steuerschulden, wenn diese in Zusammenhang mit bestimmten Steuerstraftaten stehen
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder, Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die eine Geldzahlung nach sich ziehen
  • Schulden aus zinslosen Darlehen, die der Schuldner zur Begleichung der Kosten für das Insolvenzverfahren bekommen hat
 

Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden sind die aus Straftaten. Das sind meist die Fälle, in denen noch Waren bestellt wurden, als bereits klar war, dass die finanziellen Mittel hierfür fehlen würden. Es ist ein Betrug, wenn ich meinem Vertragspartner vorspiegele, ich könne die bestellten Waren bezahlen. Bei Unternehmern ist es in den meisten Fällen die fehlende Zahlung Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung.

Recht häufig kommt auch der rückständige Unterhalt vor. Hier habe ich oftmals Diskussionen mit den Insolvenzgerichten. Dabei geht es um die Frage, ob es pflichtwidrig ist, wenn jemand keine Zahlung leistet, weil er einfach kein Geld hat. Kein Geld zu haben ist weder eine Straftat noch eine Pflichtwidrigkeit. Es gibt einfach keine Pflicht, Geld haben zu müssen. Wenn man keines hat, hat man keins. Es ist etwas anderes wenn jemand das Geld hat, aber einfach nicht zahlen will. Meiner Meinung nach dürfen die Gerichte das nicht in die Insolvenztabelle eintragen. In der Praxis machen sie es aber leider meistens doch.

Was darf der Insolvenzverwalter an sich nehmen?

So banal es klingt: nur das, was dem Schuldner gehört. Daraus folgt, dass er nichts mitnehmen darf, was dem Ehegatten, dem Lebensgefährten oder Mitbewohner gehört.

Aber auch von dem, was dem Schuldner gehört, darf nur eingeschränkt verwertet werden. Alles was zu einem normalen Haushalt gehört, bleibt verschont. Das sind die ganz normalen Einrichtungsgegenstände wie Kühlschränke, Gefriertruhen, Öfen und elektronischen Geräte wie Computer, Stereoanlage und Fernseher. Sollte da aber etwas besonders Hochwertiges dabei sein, sieht es anders aus.

Kann der Insolvenzverwalter mein Auto mitnehmen?

Hier kommt die typische Juristenantwort: es kommt darauf an. Ein Auto ist ein Vermögensgegenstand. Er fällt in die Insolvenzmasse. Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, welches noch einen erheblichen Wert hat, kann er es verwerten. Sofern es jedoch benötigt wird, um damit zur Arbeit zu gelangen und die Arbeitsstelle nicht oder nur sehr schlecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, sieht das schon anders aus. Aber auch dann kann man den Porsche nicht behalten. Zur Arbeit kommt man auch mit einem alten Golf. Meistens belässt der Insolvenzverwalter Ihnen das Fahrzeug, wenn dessen Wert sich maximal zwischen 1500-2000 € bewegt. Sollte der Wert ihres Fahrzeugs höher sein, kann man mit dem Insolvenzverwalter verhandeln. Dann kann man ihm also die Differenz zwischen dem aktuellen Wert und den oben angesprochenen 1500 – 2000 € zahlen und das Fahrzeug behalten. Dazu ist er immer bereit. Er sammelt schließlich Geld und keine Autos.

Haftet mein Ehegatte für meine Schulden?

Nein. Jeder hat sein eigenes Vermögen, mit dem er für seine eigenen Schulden haftet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ehegatte zusammen mit dem Schuldner zum Beispiel Verträge geschlossen hat.

Was ist mit Immobilien?

Die häufige Antwort, das Haus gehöre sowieso der Bank, ist falsch. Entscheidend ist, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Wenn SIE das allein sind, sind SIE auch Alleineigentümer. Dann gehört das Haus in die Insolvenzmasse.

Oft liegt der Fall vor, dass beide Ehegatten als hälftige Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Dann fällt eben der hälftige Eigentumsanteil in die Insolvenzmasse.
Das heißt aber noch lange nicht, dass SIE nun ausziehen müssen.

Entscheidend sind nun zwei Werte. Zu welchem Preis kann die Immobilie aktuell verkauft werden und wie hoch sind die darauf lastenden Schulden? Wenn diese beiden Werte fast gleich sind oder die Schulden sogar den Wert übersteigen, hat der Insolvenzverwalter kein weiteres Interesse. Anders ist es, wenn der aktuelle Kaufpreis über den Schulden liegt. Das ist recht häufig der Fall. An diese Abrechnungsdifferenz möchte der Insolvenzverwalter heran. Sofern die Immobilie zwei oder mehr Personen gehört, wird die Differenz dann entsprechend geteilt. Theoretisch könnte der Insolvenzverwalter die Zwangsversteigerung betreiben. Praktisch ist er aber nur an einer Zahlung interessiert. Insoweit kann man sich mit ihm einigen. In derartigen Fällen verhandeln wir regelmäßig mit den Insolvenzverwalter und erzielen gute Ergebnisse.

Pfändungsschutzkonto

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, benötigen SIE ein Pfändungsschutzkonto.
Andernfalls würde ihr Einkommen uneingeschränkt in die Insolvenzmasse fallen. Es dient also innerhalb des Insolvenzverfahrens ihrem Schutz. Wenn Sie Arbeitseinkommen erzielen, wird der pfändbare Anteil von ihrem Lohn regelmäßig direkt vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter gezahlt. Der freie Teil ist dann zu Ihrer Verfügung. Damit dieser geschützt ist, benötigen SIE das P-Konto. Das gilt auch für den Fall, dass sie staatliche Leistungen beziehen.

Aufpassen müssen sie, wenn sie ihr normales Girokonto in ein P-Konto umwandeln wollen. Das ist möglich. Das müssen Banken tun. Das machen die auch. Gefährlich ist es nur, wenn sich ihr Girokonto im Soll befindet. Dann kann unter bestimmten Umständen die Bank mit eingehenden Gehältern aufrechnen. Folge ist, dass sie dann für den Monat keine finanziellen Mittel haben.

Um sich davor zu schützen, müssen SIE vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens und am besten bevor das erste Schreiben an die Gläubiger herausgeht bei einer anderen Bank ein neues Konto eröffnen. Auch an dieser Stelle müssen SIE jedoch vorsichtig sein. Wenn SIE bei einer neuen Bank sogleich sagen, dass SIE ein Konto wollen und dieses Konto auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll, wird die Bank alles unternehmen, nur um sie aus der Tür wieder herauszubekommen.

SIE müssen also taktisch vorgehen. Zuerst wird ein ganz normales Girokonto eröffnet. Wenn das dann eingerichtet ist, gehen SIE erneut zur Bank und lassen es dann in ein P-Konto umwandeln. Dann kann die Bank dagegen nichts mehr unternehmen. Sie muss die Änderung durchführen. Auf dieses Konto lassen SIE dann künftig ihr Gehalt zahlen. Die alte Bank kann dann keine Verrechnung mehr vornehmen.

Bei den P-Konten gibt es bestimmte Freibeträge. Wenn SIE Unterhaltsverpflichtungen haben, kann man diese Freibeträge heraufsetzen.
Wichtig ist auch die Situation, dass SIE eine einmalige größere Zahlung erwarten. Auch hier gibt es die Möglichkeit diesen Geldeingang dagegen zu sichern, dass er an den Insolvenzverwalter ausgezahlt wird.

In der Praxis gibt es trotzdem leider immer wieder Probleme mit den P-Konten. Oftmals werden Gelder, die ihnen zustehen, von der Bank trotzdem nicht freigegeben. Manchmal werden Gelder an die Insolvenzverwalter abgeführt, obwohl der von ihrem Arbeitgeber schon den pfändbaren Teil bekommen hat. Er bekommt dann mehr als er bekommen dürfte. Das sind alles spezielle Situationen. Das muss dann im Einzelfall gelöst werden.

Wichtig ist außerdem, dass ein eventuelles Guthaben nur eingeschränkt auf den nächsten Monat übertragen werden kann. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist zwar geplant, es wird aber wohl noch dauern. Der sichere Weg ist daher jeweils am Monatsende das noch vorhandene Guthaben abzuheben. Darauf sollten Sie unbedingt achten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Was müssen SIE an den Insolvenzverwalter zahlen?

Die Antwort ist einfach und kurz: das was nach dem Gesetz bei Ihnen gepfändet werden darf. Bei Geld geht das nach der sogenannte Pfändungstabelle. Bei Sachen hängt es davon ab, ob es zum normalen Leben nötig und üblich ist.

Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie im Internet ganz schnell. Um den pfändbaren Teil zu ermitteln, müssen SIE zunächst in die linke Spalte gehen. Dort sind Beträge in Zehn- Euro-Schritten aufgeführt. SIE müssen nun ihr Nettoeinkommen als Arbeitnehmer nehmen und in die entsprechende Zeile gehen. Sodann gehen SIE eine Spalte nach rechts und sehen dort einen Betrag. Diese Spalte ist oben mit „Null“ überschrieben. Das bedeutet, diesen Betrag müssen SIE abgeben, wenn SIE keine Unterhaltspflichten haben. Wenn sie aber verheiratet sind und Ihre Frau kein nennenswertes Einkommen hat und/oder SIE Kinder haben, wird die Personenzahl aufaddiert. Dann muss man weiter nach rechts mit entsprechenden Spalten gehen und kann den pfändbaren Betrag ersehen. Das ist der Betrag, der monatlich an die Insolvenzverwalter abgeführt werden muss.

Viele meinen, sie müssten jeglichen Verdienst über der sogenannten Pfändungsfreigrenze von 1180 € abgeben. Das ist falsch. Wie SIE aus der Tabelle ersehen können, müssen SIE bei höherem Einkommen zwar mehr abgeben, aber es bleibt ihnen auch immer etwas mehr. Der Gesetzgeber belohnt, dass SIE mehr verdienen. Dann soll ihnen auch mehr bleiben.

Besonderheiten gibt es außerdem dann, wenn SIE neben ihrem regulären Job noch einen Zweitjob haben. Hier wird die Hälfte des Einkommens des Zweitjobs zu dem Nettoeinkommen des Hauptjobs addiert. Dieser Wert wird dann genommen und von dort aus in der Tabelle nachgesehen, was abzuführen ist.

Bei Rentnern stellt sich die Frage, ob und wie viel SIE neben ihrer Altersrente noch verdienen dürfen und wie viel dann abzuführen ist. Hier gibt es eine Reihe verschiedener Möglichkeiten. Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden SIE sich direkt an mich.

Darf mir mein Arbeitgeber kündigen?

Nein, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen. Eine Insolvenz ist bei einem ganz normalen Arbeitsverhältnis kein Kündigungsgrund.

In besonderen Situationen kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Das ist dann bei bestimmten Berufen der Fall, bei denen der Schuldner mit Geldgeschäften im engeren Sinn zu tun hat. Insbesondere wenn er fremde Gelder verwaltet, kann das kritisch sein. Das ist dann im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen.

Was geschieht bei laufenden Zwangsvollstreckungen?

Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung weiterbetreiben. Er kann also weiter ihr Konto pfänden oder einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der bei Ihnen zu Hause vorbeikommt. Er kann von ihnen auch die Abgabe der Vermögensauskunft verlangen. Erst durch die Verfahrenseröffnung tritt das Verbot der Zwangsvollstreckung in Kraft.

Nichtsdestotrotz hören die meisten Gläubiger auf, Zwangsvollstreckungen zu betreiben. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie das erste Schreiben von uns bekommen haben. Das hat einen einfachen Grund. All das, was die Gläubiger noch erlangen, müssen sie später an den Insolvenzverwalter wieder herausgeben.

Wie lange bleibt die Insolvenz bei der SCHUFA eingetragen?

Nach der aktuellen Rechtslage bleibt das drei Jahre nach Beendigung der Insolvenz noch vermerkt. Im Rahmen einer derzeit beabsichtigten Gesetzesänderung soll dieser Zeitraum auf ein Jahr verkürzt werden.

Pflichten während des Insolvenzverfahrens

SIE müssen während des gesamten Verfahrens für den Insolvenzverwalter erreichbar sein. Deswegen geben sie ihm alle Kontaktdaten, die es von ihnen gibt. Dann hat er die Möglichkeit, SIE über mehrere Kanäle zu erreichen, wenn es nötig ist.

Wenn SIE umziehen, teilen SIE ihm das mit. Machen SIE das schriftlich! In vielen Verwalterbüros geht es oft recht hektisch zu. Einfache Anrufe werden vielleicht notiert, gehen aber verloren. Mails werden versehentlich weggeklickt. Am besten ist es daher, ein ganz normales Fax zu versenden. Dann haben sie den Sendebericht. Den heben sie gut auf. Damit können Sie jederzeit nachweisen, dass SIE den Verwalter informiert haben.

Immer wieder kommen Mandanten zu mir, deren Verfahren leider gescheitert ist. Oft kennen sie den Grund nicht. Wenn ich dann nachforsche, stellt sich heraus, dass aus Sicht des Verwalters der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist. Der Umzug wurde schlichtweg nicht vermerkt. Wessen Fehler das war, lässt sich hinterher nicht mehr herausfinden. Das ist letztlich auch egal. In der Zwischenzeit hat der Verwalter dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass sein Schuldner verschwunden ist. Dann wird das Verfahren eingestellt. Die Mandanten sagen dann, dass sie in dem Büro angerufen und die neue Adresse mitgeteilt haben. Mit wem sie gesprochen haben, wissen sie aber nicht mehr. Das Ganze ist meistens schon länger her. Der Schuldner kann das also nicht beweisen. Das geht zu seinen Lasten. Die bittere Folge ist, dass alles vergebens war. Daher ist das Fax der beste Weg. Mails dagegen reichen nicht aus. Hier haben SIE keinen Nachweis, dass die Mail auch tatsächlich zugegangen ist.

Sobald sich ihre Einkommenssituation ändert, müssen SIE den Insolvenzverwalter umgehend informieren. Wenn sich ihr Gehalt also erhöht oder verringert oder SIE Sonderzahlungen bekommen, teilen SIE das mit. Wenn SIE einen neuen oder einen Zweitjob beginnen, informieren SIE den Verwalter. Auch das machen SIE am besten per Fax.

Während des Verfahrens sind SIE verpflichtet, einen angemessenen Job auszuüben. Sofern SIE keinen haben, haben SIE die Obliegenheit, sich eine Tätigkeit zu suchen.

Falls SIE erben sollten, müssen SIE die Hälfte herausgeben.

Insolvenzgläubigern dürfen sie keinen Sondervorteil verschaffen. Ebenso wenig dürfen SIE an solche Gläubiger Zahlungen leisten, um deren Forderungen zu befriedigen.

Im Übrigen gelten allgemeine Informations- und Mitwirkungspflichten.

Ihre Pflichten sind also letztlich selbstverständlich und überschaubar. Das kann man gut einhalten.

Wann wird die Restschuldbefreiung versagt?

Hier gibt es mehrere Gründe. Insoweit verweise ich auf den Gesetzestext zu § 290 InsO.
Zur Versagung der Restschuldbefreiung kommt es in der Praxis sehr selten. Das liegt daran, dass weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht von sich aus das entscheiden können.

Vielmehr ist es immer erforderlich, dass einer ihrer Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. Die haben aber in der Regel gar kein Interesse mehr an dem Verfahren, wenn es nach Jahren zum Abschluss kommen soll. Das gilt erst recht für Großunternehmen, Behörden oder sonstige Geschäfte, die im Massenbetrieb tätig sind. Diese haben gar kein Interesse daran, Ihnen die Schuldbefreiung wegzunehmen. Sie würden dann immer noch kein Geld bekommen.

Die einzige Gefahr in dieser Richtung geht nur von Personen aus, die Ihnen aus persönlichen Motiven wie Rache etwas Böses wollen. Auch das geschieht glücklicherweise nur äußerst selten.

Woran scheitern die meisten Verfahren?

Hauptfall ist nach meiner Erfahrung der oben dargestellte Fall. Der Schuldner ist aus Sicht des Insolvenzverwalters verschwunden. Das wird von den Gerichten als eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten ausgelegt. Als Folge davon wird die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Das führt dazu, dass die Kosten des Verfahrens nicht mehr gedeckt sind. Das Verfahren wird schließlich mangels Masse eingestellt. Es gibt keine Restschuldbefreiung. Und zu allem Überfluss gibt es dann noch eine Sperrfrist von drei Jahren bevor man ein neues Verfahren beantragen kann.

Möglichkeiten zur Verkürzung

Durch die Gesetzesänderung ist nun die Gesamtdauer eines Verfahrens auf drei Jahre festgelegt. Das gilt für alle Verfahren, die seit dem 1.10.2020 beantragt worden sind.

Die bereits laufenden Verfahren werden ebenfalls schrittweise verkürzt. Bei „Service“ finden SIE eine Tabelle, bei der SIE ersehen können, wie lange die Restlaufzeit eines Verfahrens ist.

Für diese Verfahren gelten noch die alten Regelungen. Man kann also auf fünf Jahre verkürzen, wenn die Verfahrenskosten bezahlt sind. Auch kann man ein Verfahren auf drei Jahre verkürzen, wenn 35 % der Schulden aus dem Insolvenzmasse gezahlt werden können.

 

Wer es ganz eilig hat, kann auch die dreijährige Laufzeit deutlich verkürzen. Das kann über ein Planverfahren erreicht werden. Dazu braucht man allerdings Geld. Wie viel, hängt wiederum von der Höhe ihrer Schulden von ihren Gläubigern ab. In der Regel braucht man hierfür einen Sponsor.

Insolvenzplan

Mit einem Insolvenzplan hat man eine gute Möglichkeit, das Verfahren abzukürzen. Mit einem solchen Plan einigt man sich mit seinen Gläubigern innerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens. Hier gibt es einige Vorteile gegenüber dem Einigungsversuch vor Beginn des Insolvenzverfahrens.

Zum einen gibt es erfahrungsgemäß viele Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle anmelden. Mit diesen müssen SIE dann auch keine Einigung mehr herbeiführen. SIE müssen sich nur mit denjenigen auseinandersetzen, die sich formal an dem Verfahren beteiligen.

Der erste Vorteil liegt darin, dass sich die Höhe der Schulden meist deutlich verringert, weil eben viele Gläubiger herausgefallen sind. Dadurch benötigen SIE in der Summe weniger Geld.

Der zweite Vorteil besteht in der Möglichkeit, Querulanten auszuschalten. Über den Insolvenzplan wird in Gruppen abgestimmt. Es soll verhindert werden, dass ein einzelner Gläubiger alles blockieren kann. Wenn also die Mehrheit innerhalb einer Gruppe für ihren Plan stimmt, wird der Querulant ausgeschaltet.

Über den Insolvenzplan wird in einem Termin beim Gericht abgestimmt. Hier zeigt sich oftmals der dritte Vorteil. Es haben nur ganz wenige Gläubiger Interesse daran, zu diesem Termin zu erscheinen. Fast allen ist es erfahrungsgemäß schlichtweg egal. Wer nicht erscheint, stimmt auch nicht mit ab. SIE brauchen also nur wenige Ihnen wohlgesonnene Gläubiger, die für die Annahme des Plans stimmen.

In Kombination können SIE diese Vorteile nutzen, um einen Insolvenzplan mit einer geringen Quote durchzuführen. SIE zahlen also weniger und können ihr Verfahren viel schneller beenden. Alles was Sie dazu benötigen, ist ein Sponsor und eine fachlich qualifizierte Unterstützung.

Kosten des gerichtlichen Verfahren

Diese teilen sich auf in die unmittelbaren Kosten für das Gericht und die für den Insolvenzverwalter. Bei einem Verfahren, bei dem wenig oder gar keine Insolvenzmasse zusammenkommt, liegt die Untergrenze für beides bei ca. 2500 €.

Die Besonderheit bei den Kosten liegt darin, dass das Gericht gleich zu Beginn des Verfahrens von ihnen einen Vorschuss in dieser Höhe verlangt. Diesen Geldbetrag hat aber praktisch niemand mehr zur Verfügung. Schließlich geht man nicht umsonst in ein Insolvenzverfahren hinein. Deswegen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass diese Kosten gestundet werden. Das bedeutet, dass SIE diese Kosten erst nach Beendigung des Verfahrens bezahlen müssen.

Deswegen ist es wichtig, einen entsprechenden Antrag auf Stundung gleich mit dem Insolvenzantrag zu verbinden. Das übernehmen wir für SIE.

Sofern der Insolvenzverwalter während des Verfahrens Einnahmen hat, die über den notwendigen Verfahrenskosten liegen, erledigt sich das von selbst. Wer also einen Job hat und hieraus monatlich etwas Geld abführt, hat dieses Problem erledigt. Wer keinen Job hat, hat die Möglichkeit, freiwillig monatlich ein Betrag von ca. 50 € zu zahlen. Dann hat man nach fünf Jahren diesen Schwellenbetrag zusammen.

Unsere Vergütung

Neben den Verfahrenskosten sind noch unsere Gebühren zu berücksichtigen. Diese orientieren sich an unserem Arbeitsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für SIE. Das besprechen wir mit Ihnen beim ersten Termin in unserer Kanzlei. DAS ERSTE TELEFONAT IST GEBÜHREFREI!

Wenn Sie uns unsere Arbeit erleichtern und uns sortierte Unterlagen übergeben, gibt es bei mehr als elf Gläubigern einen Nachlass von 50 €, bei mehr als 16 Gläubigern einen solchen von 100 €.

Ratenzahlungen sind bei uns möglich nach Absprache.

Unser Honorar kann nach Absprache vermindert werden gegen Einschränkung des Beratungsumfangs.

Beratungshilfe

Wenn es ihnen nicht möglich ist, unsere Gebühren zahlen zu können, besteht auch die Möglichkeit Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen. Hier hat jedes Amtsgericht andere Kriterien. Das müssen Sie bei Ihrem Amtsgericht nachfragen.

Umfang unserer Arbeit