Gerichtsprozesse

Was ist das Besondere an Gerichtsprozessen im Insolvenzrecht?

Wenn es um Rechtsstreitigkeiten mit dem Insolvenzverwalter geht, werden Gerichtsprozesse bei den normalen Zivilgerichten geführt. Hier erfahren Sie, was solche Prozesse so besonders macht. 

Wir zeigen Ihnen, weshalb es wichtig ist, durch uns vertreten zu werden.

Die juristische Ausbildung

In der juristischen Ausbildung kommt praktisch weder Insolvenzrecht noch Betriebswirtschaft vor. Das lernt man also nur, wenn man in diesem Bereich anfängt zu arbeiten, am besten in einer Verwalterkanzlei.

Etwa 1% aller Anwälte sind Fachanwälte für Insolvenzrecht. Geschätzt nochmal 1% kennt sich im Insolvenzrecht aus ohne Fachanwalt zu sein. Die restlichen rund 98% der Anwälte haben in diesem Gebiet (fast) keine Kenntnisse. Deren Fachwissen ist in anderen Bereichen gegeben.
Von diesen 2% arbeiten geschätzt wiederum 99% auf Seiten der Insolvenzverwaltung. Das sollte man bei der Wahl seines Anwalts wissen.
Bei den Gerichten ist das noch einmal anders. Um Richter zu werden, bewirbt man sich direkt nach der Ausbildung. Quereinsteiger sind selten. Aus dem Insolvenzbereich kommen sie nie. Richter haben nie als Verwalter gearbeitet.

Die Insolvenzstreitigkeiten sind den normalen Zivilgerichten zugeteilt. Erst ab 2021 sollen spezielle Kammern eingerichtet werden. Bis dahin entscheiden Richter, die ein normales Dezernat haben. Dort kommen die Fälle des täglichen Lebens vor. Das geht vom Autokauf über den Handyvertrag, den Bauvertrag, über Kredite bis hin zu Erbschaftsangelegenheiten und vieles mehr. Da fällt die ganz normale umfangreiche Palette an. Manche Richter haben auch noch ein Teildezernat aus dem Strafrecht. Das war alles Gegenstand der Ausbildung.

Das können die Gerichte gut.

Besonderheiten

Anders ist es allerdings im Insolvenzrecht. Für Gerichte ist das eine unbekannte Materie. Hinzu kommt, dass die meisten Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter außergerichtlich gelöst werden. Daher gibt es bei den Gerichten nur wenige Fälle. Die Gerichte haben dementsprechend weder die Gelegenheit noch die Zeit sich in dieses Rechtsgebiet und den jeweiligen konkreten Fall einzuarbeiten.
Deswegen führen wir als Anwaltskanzlei solche Prozesse auf andere Art und Weise.
Es gibt einige Besonderheiten zu beachten.

Es kommt oft vor, dass der Insolvenzverwalter von der Gläubigerversammlung keine Ermächtigung bekommen hat, Prozesse zu führen. Er darf dann keine Klage erheben. Das ist ein absolutes Prozesshindernis. Mangels Kenntnisse der Abläufe eines Insolvenzverfahrens wird das von sehr vielen Gerichten übersehen.

Häufig hat der Insolvenzverwalter keine ausreichende Masse, um den Prozess bezahlen zu können. Dann hat er die Möglichkeit Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. Damit übernimmt die Staatskasse die Finanzierung des Prozesses.

Hierzu muss er zwei Sachen machen:
Zuerst muss er dem Gericht darstellen, dass keine ausreichende Masse vorhanden ist. Hierzu gehört die Darstellung, dass es anstelle der Staatskasse keinem Gläubiger zuzumuten ist, die Prozesskosten zu finanzieren.
Sodann muss er dem Gericht seine beabsichtigte Klage im Entwurf vorlegen. Dieses prüft oberflächlich, ob die Klage überhaupt eine Aussicht auf Erfolg hat.
Das ist also eine Stufe, bevor der eigentliche Prozess beginnt.
Aus diesen Umständen ergeben sich bereits die ersten Besonderheiten.

Die erste Verteidigungslinie

Die erste Verteidigungslinie besteht darin, die Gerichte davon zu überzeugen, dass keine PKH zu bewilligen ist. Wenn der Insolvenzverwalter keine PKH bekommt, ist der Prozess in der Regel erledigt. Es gibt kein Urteil. SIE als unser Mandant müssen keine Zahlung leisten.

Zu den Voraussetzungen, wann einem Insolvenzverwalter PKH zu gewähren ist, gibt es einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese ist den Gerichten in der Regel unbekannt. Insoweit ist es notwendig, an dieser Stelle genau zu arbeiten und dem Gericht die Rechtslage detailliert zu erläutern. Oftmals ist es einem oder mehreren Gläubigern zuzumuten, die Prozesskosten zu übernehmen. Das ist schwierig. Von Gesetzes wegen müssten die Gläubiger die Kosten oftmals übernehmen, praktisch wollen sie es aber nicht und lehnen es ab. Dann scheitert der Prozess. Die Insolvenzverwalter neigen deswegen dazu, diese Thematik gern zu übergehen. Viele Gerichte spielen leider mit. Für sie gilt nach meiner persönlichen Einschätzung oft das Motto, dass der Insolvenzverwalter der Gute und der beklagte Geschäftsführer der Böse ist. Der Gedanke ist: Er hat die Karre ja in den Dreck gefahren. Es ist somit äußerst wichtig, das Gericht auf diese Thematik nachdrücklich hinzuweisen.

Unser Ziel ist es, das Gerichtsverfahren schon auf dieser Ebene zu Fall zu bringen. Dann kommt es zu keinem Hauptprozess mehr.

Qualifizierte Überzeugungsarbeit

Sofern PKH berechtigterweise gewährt wird, kommt die zweite Verteidigungslinie. Bei sehr vielen Streitigkeiten spielt die Frage der Zahlungsunfähigkeit eine entscheidende Rolle. Aus meiner eigenen Erfahrung als Leiter der Prozessabteilung einer Insolvenzverwaltungskanzlei weiß ich, dass man einem Gericht betriebswirtschaftlich oft nur weniges vorlegen muss.

Ein Beispiel: es wird eine Bilanz aus dem Jahr 2019 vorgelegt, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 100.000 € ergibt. Dass eine Bilanz nur ein Ergebnis zu dem bestimmten Stichtag 31.12. ausweist, geht meist unter. Dabei kann es drei Tage später ganz anders aussehen, wenn nämlich 200.000 € eingehen.

Oftmals wird eine BWA präsentiert, die einen Fehlbetrag ausweist. Damit wird die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung begründet. Hier wird auch nie hinterfragt, ob und welche Aussagekraft diese BWA denn hat. Es ist durchaus möglich, dass einmal jährlich zu zahlende Beträge monatlich auf die Kosten umgelegt werden. Das ist eine zulässige Vorgehensweise und führt zu einem anderen Ergebnis.

Eine andere Erklärung kann sein, dass in diesem Monat außergewöhnliche Belastungen angefallen sind. Diese führen dann in diesem einen konkreten Monat zu einem schlechten Ergebnis. Die Gesamtsituation kann aber ganz anders aussehen.

Normalerweise müsste der Insolvenzverwalter eine Liquiditätsbilanz erstellen und vorlegen. In der Praxis wird so etwas nur äußerst selten angefertigt. Der Aufwand ist zu groß. Vielmehr versucht sich der Insolvenzverwalter damit zu helfen, dass er auf Indizien abstellt. Das ist grundsätzlich möglich und zulässig. Dann geht es darum, diese Indizien zu entkräften.

Dabei wird die Rechtslage, weil auch die Insolvenzverwalter ihre Erfahrungen mit den Gerichten haben, einseitig dargestellt. Das halte ich für legitim. Umso wichtiger ist es, fachlich qualifiziert dagegen zu halten.

ES IST DESWEGEN UNBEDINGT ERFORDERLICH BEI GERICHT HARTE UND FACHLICH QUALIFIZIERTE ÜBERZEUGUNGSARBEIT ZU LEISTEN!
ICH HABE UMFANGREICHE ERFAHRUNG MIT GERICHTSPROZESSEN.
PROFITIEREN SIE DAVON!