Regelinsolvenz

Ein Überblick

Hier finden SIE die wichtigsten Informationen zu den Abläufen bei geschäftlichen Insolvenzen.

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Einleitung

So vielschichtig wie das Leben ist, so verschieden gestalten sich die Möglichkeiten in einer Regelinsolvenz. Unten werden die Abläufe kurz zusammengefasst dargestellt, wie sie in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle passieren.

Zunächst wird die Abwicklung bei einer Unternehmensinsolvenz erklärt. Anschließend geht es um die Abläufe bei Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen.

Zu den Geschäftsinsolvenzen gehören zunächst die der juristischen Personen. Das sind also Gesellschaften wie die GmbH, UG, AG, SE usw. Insolvenzrechtlich gleichgestellt ist die GmbH & Co. KG.

Außerdem fallen hierunter die Personengesellschaften wie die BGB-Gesellschaft, OHG und KG.
Schließlich fallen darunter auch alle sonstigen Unternehmer, Einzelkaufleute, Selbständige, Freiberufler, Freelancer usw. sowie die ehemaligen Selbständigen.

Wer aktuell selbständig ist, unterliegt der Regelinsolvenz. Wer früher einmal selbständig war, fällt auch dort hinein. Voraussetzung ist, dass er mindestens 20 Gläubiger hat oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen. Letzteres wird sehr weit verstanden. Das müssen nicht nur Lohnrückstände sein. Es kann auch ausreichen, wenn Beiträge zur Sozialversicherung oder auch nur bei der Berufsgenossenschaft offen sind. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt unter die Verbraucherinsolvenz.

Wichtig ist jedenfalls, dass auch dieser Personenkreis von seinen privaten Schulden befreit wird. Das Ergebnis ist dasselbe wie bei einer Verbraucherinsolvenz.
Im folgenden geht es um Einzelheiten.

Abläufe bei Unternehmen

  • Eingang des Antrags beim Gericht
  • Gericht prüft, ob der Antrag formal korrekt und in sich widerspruchsfrei ist
    • Beschluss über vorläufiges Insolvenzverfahren: Benennung eines Sachverständigen; dabei bleibt es meistens, wenn der Geschäftsbetrieb schon eingestellt ist. Sofern ein laufender Geschäftsbetrieb gegeben ist, wird ein vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter eingesetzt. Grund ist, dass der unkontrollierte Abfluss von Vermögenswerten verhindert werden soll
    • der vorläufige Insolvenzverwalter nimmt umgehend Kontakt mit der Geschäftsleitung auf; eine erste Besprechung erfolgt mit der Geschäftsleitung; alle Beteiligten wie Banken, Arbeitnehmer, Geschäftspartner werden informiert; ein Sonderkonto wird eingerichtet; mit den Arbeitnehmern wird eine Betriebsversammlung durchgeführt; sie werden über ihre Rechte und Pflichten informiert
    • soweit es wirtschaftlich rentabel ist, wird der Geschäftsbetrieb fortgeführt, andernfalls wird er eingestellt
    • Insolvenzgeld wird vorfinanziert, damit die Arbeitnehmer schnell weiter bezahlt werden können

      alle Vermögenswerte werden erfasst und in einem Gutachten eines Industrieverwerters finanziell bewertet; das ist die Grundlage für den Kaufpreis des Unternehmens

      Parallel hierzu wird ein Käufer für das Unternehmen gesucht

      Sobald ein Käufer gefunden ist, werden ihm die einzelnen Vermögenswerte übertragen

      Der Verkauf erfolgt stets zum ersten eines Monats. Das Insolvenzgericht wird gebeten, das Insolvenzverfahren zu diesem Stichtag zu eröffnen. Das erfolgt durch einen gesonderten Beschluss.

      Unmittelbar mit der Eröffnung erfolgt dann der Übergang des Unternehmens. Der Käufer kann ab sofort auf eigene Rechnung arbeiten. Zwar muss eine Gläubigerversammlung noch dem Verkauf zustimmen. In der Regel ist das aber kein Problem, da zu den Versammlungen nur selten Gläubiger erscheinen. Ein Widerspruch seitens der Gläubiger zum Verkauf kommt praktisch nie vor.

      Nach der Verfahrenseröffnung werden vom Insolvenzverwalter die Gläubiger angeschrieben. Sie können nun ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anmeldungen werden geprüft. Das Ergebnis wird dem Gericht mitgeteilt. Es wird die berühmte Insolvenztabelle erstellt.

      Der Verwalter verfolgt weitere Forderungen. Hier geht es um die Rückabwicklung von Zahlungen zwischen Insolvenzreife des Unternehmens und der Antragstellung. Offene Rechnungen des Unternehmens werden beigetrieben.

      Die Geschäftsleitung wird mit ihrem Privatvermögen in die Haftung genommen.

      Soweit notwendig werden Gerichtsprozesse geführt. Hieraus ergibt sich oft die lange Dauer von Insolvenzverfahren.

      Wenn alles verwertet und eingezogen ist, erfolgt die Schlussabwicklung. Nachträgliche Anmeldungen von Forderungen werden geprüft. Die Insolvenztabelle wird überprüft und gegebenenfalls bereinigt. Die Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger wird in die Wege geleitet.

      Schließlich kommt die Rechnungslegung gegenüber dem Insolvenzgericht. Nach erfolgter Überprüfung wird das Verfahren beendet.

      Die Gesellschaft wird im Handelsregister gelöscht.

Abläufe bei Personengesellschaften und Einzelunternehmer

Bei den Personengesellschaften gibt es zwei Vermögensmassen.

Die eine ist der Geschäftsbetrieb an sich, die andere das Privatvermögen der Gesellschafter. Hier kann ein Insolvenzverfahren ausschließlich über das Geschäftsvermögen durchgeführt werden. Die Haftung der Gesellschafter für die Geschäftsschulden bleibt dann auch noch nach dem Insolvenzverfahren bestehen. In den meisten Fällen führen diese Schulden deswegen auch zur Privatinsolvenz der Gesellschafter. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig um diese Themen zu kümmern.

Bei Einzelunternehmen fällt sowohl das geschäftliche wie auch das private Vermögen in die Insolvenz.

Hinsichtlich des geschäftlichen Teils sind die Abläufe im Wesentlichen wie oben bei den Unternehmen dargestellt.

Für Einzelunternehmer ist es von existenzieller Bedeutung, zusammen mit dem Insolvenzantrag einen eigenen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Dieser muss bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Danach ist es zu spät. Dann wird das Insolvenzverfahren abgewickelt und die Schulden bleiben trotzdem erhalten. Um von den Schulden loszukommen, muss erst ein neues Verfahren eingeleitet werden können. Das ist wegen des ersten Verfahrens regelmäßig erst nach vielen Jahren möglich. Wie man die rechtzeitige Stellung des Antrags versäumt, behält man die Schulden also noch viele Jahre lang weiter. Das muss auf jeden Fall vermieden werden.

Was wir für SIE tun

Wenn SIE beabsichtigen, für Ihr Unternehmen einen Insolvenzantrag zu stellen, unterstützen wir SIE im Vorfeld.
Wir untersuchen, ob Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung gegeben ist.
Wir besprechen mit Ihnen die Besonderheiten ihres Falles.
Wir besprechen mit Ihnen kritische Zahlungen, die möglicherweise vom Verwalter zurückgefordert werden wie beispielsweise Rückzahlung auf eigene Kredite.
Wir erörtern mit Ihnen, welche Zahlungen sie noch leisten dürfen oder sollten.
Wir führen mit Ihnen soweit nötig die Gespräche mit Banken, Geschäftspartnern, Finanzämtern, Krankenkassen, dem Insolvenzverwalter und allen, die sie in Haftung nehmen wollen; lesen SIE dazu mehr im Block „Haftung“.
Wir erstellen den Insolvenzantrag gemeinsam mit Ihnen; das gilt auch für eventuell weitere notwendige Anträge.
Wir überprüfen, ob die Vorgehensweise des Gerichts korrekt ist.
Wir führen notwendige Gespräche mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter.
Wir verhandeln für SIE mit dem Insolvenzverwalter den Kauf des Geschäfts.
Wir vermitteln Kontakte zu Unternehmensberatern, die SIE beim Aufbau Ihres neuen Geschäftsbetriebs unterstützen können.
Wir vermitteln Ihnen Kontakte zu hochqualifizierten Strafverteidigern.
Wir begleiten SIE, wenn SIE möchten, während des gesamten Verfahrens.

WIR ZEIGEN IHNEN DIE FÜR SIE BESTEN LÖSUNGEN!