Haftungsfragen

Die wichtigsten Haftungsfragen

Es gibt zahlreiche Umstände, für die der Schuldner und/oder die Geschäftsleitung eines Unternehmens persönlich haftet.

Hier ist eine Zusammenstellung der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Konstellationen.

Einleitung

Bekannt ist, dass ein Verbraucher, ein Einzelkaufmann und Gesellschafter von Personengesellschaften mit ihrem Privatvermögen haften. Weitgehend unbekannt ist dagegen wie weit die persönliche Haftung der Geschäftsleitung von juristischen Personen wie GmbH, UG, AG sowie der insoweit gleichgestellten GmbH & Co. KG usw. geht.

  1. Haftung der Einzelunternehmer
  2. Haftung der Geschäftsleitung von Unternehmen

a Bank
b Finanzamt
c Sozialversicherungsbeiträge
d Insolvenzverwalter iVm § 64 GmbH-Gesetz

1. Haftung der Einzelunternehmer

Der Einzelunternehmer haftet mit seinem Privatvermögen für alle geschäftlichen Schulden. In der Praxis sind das in der Regel alle Verbindlichkeiten gegenüber Geschäftspartnern, Lieferanten, Vermieter, Leasinggeber usw., Kreditschulden bei den Banken, Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge. Diese Haftung ist also umfassend.

2. Haftung der Geschäftsleitung von Unternehmen
Insolvenzverwalter e.V. im § 64 GmbH-Gesetz und Parallelvorschriften
; seit 1.1.2021 § 15 b Insolvenzordnung

Die Vorstellung, der Unternehmer könne seine Haftung zum Beispiel bei einer GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränken und wäre ansonsten raus, ist ein Irrglaube. Zutreffenderweise ist diese Haftung noch schärfer als die der Einzelunternehmer.

Bank
Formell ist das Unternehmen Kreditnehmer. Das Unternehmen ist jedoch insolvent. Da wird die Bank, sofern sie keinen besonderen Sicherungsrechte hat, nur eine Quote erhalten. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, lassen die Banken aber immer private Bürgschaften von den Gesellschaftern/Geschäftsführern geben. Ein Insolvenzverfahren ist dann kein Hindernis für die Banken. Sie gehen regelmäßig aus den Bürgschaften vor. In den meisten Fällen erstreckt sich die Bürgschaft auf das gesamte Privatvermögen. Das ist dann ernsthaft in Gefahr.
Wenn es private Immobilien gibt, wird der Geschäftskredit oft noch durch eine Grundschuld abgesichert. Dann greift die Problematik auf das Wohnhaus über. Auch hier bleibt nichts anderes übrig als zu verhandeln.

Finanzamt
Zunächst einmal ist das Unternehmen Steuerschuldner. Nach den Finanzgesetzen ist der Geschäftsleiter dafür verantwortlich, dass das Unternehmen die geschuldeten Steuern rechtzeitig zahlt. Wenn das Unternehmen aber nicht zahlt, hat der Geschäftsleiter seine Pflichten verletzt. Dann wiederum haftet er persönlich gegenüber dem Finanzamt für die Schulden des Unternehmens. Das wird regelmäßig verfolgt und mittels Haftungsbescheid festgesetzt. Die Steuerschulden des Unternehmens sind dann also ebenfalls aus dem Privatvermögen des Geschäftsleiters zu zahlen.


Sozialversicherungsbeiträge

Die Krankenkassen sind sogenannte Einzugsstelle. Sie ziehen zum einen die eigenen Beiträge, aber auch die für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung ein.
Die Geschäftsleitung einer juristischen Person haftet gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle für nicht aufgeführte Beiträge zur Sozialversicherung persönlich.
Noch schärfer ist die Haftung für die unbezahlten Arbeitnehmeranteile. Allein die Nichtzahlung stellt eine Straftat dar (§ 266a StGB).

Das hat zwei Konsequenzen:
Die Forderung stammt aus einer Straftat. Das ist im Insolvenzrecht gleichbedeutend mit der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO). Damit muss der Geschäftsleiter sie bezahlen, auch wenn er ansonsten erfolgreich sein Privatinsolvenzverfahren durchgeführt hat.
Weitere Folge ist, dass der Insolvenzrichter die dienstliche Weisung hat, in solchen Fällen die Staatsanwaltschaft zu informieren. Oft kommt dann auch noch der Vorwurf der Insolvenzverschleppung hinzu. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist damit garantiert.

Insolvenzverwalter iVm § 64 GmbH-Gesetz und Parallelvorschriften

Der Insolvenzverwalter vertritt die Gesellschaft. Wenn die Geschäftsleitung bestimmte Pflichten missachtet hat, haftet der Geschäftsführer dem Unternehmen mit seinem privaten Vermögen.

In der Praxis kommt in fast jedem Fall die Haftung nach § 64 GmbH-Gesetz,“, jetzt § 15 b InsO vor (der auch für die UG gilt!). Für andere Gesellschaftsformen gibt es in den jeweiligen Gesetzen nahezu identische Parallelvorschriften. Die nachstehenden Ausführungen gelten also sinngemäß auch für die AG, SE, GmbH & Co. KG usw.

Diese Haftung ist einfach nur brutal. Mit ihr kann man praktisch jeden in die Privatinsolvenz treiben.

Kern dieser Haftung ist, dass nach dem Eintritt der Insolvenzreife der Geschäftsführer zwei Möglichkeiten: Entweder er bringt unbelastetes frisches Geld in der notwendigen Höhe ein oder er stellt einen Insolvenzantrag.

Die Kriterien, wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sind den wenigsten bekannt. Nichtsdestotrotz haben die meisten durchaus ein Gefühl dafür, dass es äußerst eng ist. Dennoch machen sie weiter. Das ist menschlich verständlich. Bei jedem Unternehmen geht es mal auf und mal ab. Soweit es wieder hoch geht, ist alles gut. Nur wenn es dauerhaft unter der Wasserlinie bleibt, trifft den Geschäftsführer die volle Wucht der privaten Haftung. Die Rechtsprechung ist da hart und eindeutig. Der Geschäftsleiter muss zu jedem Zeitpunkt wissen, wie es um sein Unternehmen steht. Wenn es nicht weiß, muss er sich fachlichen Rat holen. Es gibt kaum Möglichkeiten sich herauszureden.

Gehaftet wird für die Zahlungen nach Insolvenzreife.
Der Begriff „Zahlung“ wird weit ausgelegt. Alles was die Insolvenzmasse schmälert, ist eine Zahlung in diesem Sinne. Das sind also nicht nur Überweisungen vom Konto, sondern auch zum Beispiel eine Zahlung per Lastschrift. Ebenso ist das bei einer Umbuchung von einem kreditorisch geführten Konto auf ein debitorisches geführtes. Eine Scheckzahlung liegt vor, wenn die Belastung auf einem Kredit durchgeführten Konto der Gesellschaft erfolgt. Eine Verrechnung oder Aufrechnung mit Zahlungen kann ebenfalls ausreichen. Es werden also zahlreiche normale Geldbewegungen im geschäftlichen Verkehr davon erfasst.
Gehaftet wird einmal für sämtliche Geldausgänge. Hiervon gibt es einige Ausnahmen für Zahlungen, die noch geleistet werden dürfen. Das muss im Einzelfall dann durchgeprüft werden. Die meisten Zahlungsvorgänge sind allerdings verboten.

Eine Haftung kann aber auch für die Geldeingänge bestehen. Nach dem Bundesgerichtshof ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei Insolvenzreife ein gesondertes Konto einzurichten und alle Zahlungen auf dieses Konto leisten zu lassen. Dazu müsste man alle Geschäftspartner anschreiben und denen eine neue Bankverbindung mitteilen. Das ruft Verwirrung hervor. Und viele Zahlungen werden trotzdem noch auf das altbekannte Geschäftskonto gehen. In der Praxis macht das deswegen auch niemand.

Egal ob ich nun die Geldausgänge oder Geldeingänge nehme, wenn man hier mehrere Monate die Zahlungen aufaddiert, kommen dort sehr schnell ziemlich hohe Beträge zusammen. In meiner Praxis ist das fast immer im sechsstelligen Bereich. In dieser Höhe besteht dann die Haftung des Geschäftsführers.

Oft wird eingewendet, dass der Gesellschaft kein Schaden entstanden wäre. Man habe schließlich mit den Einnahmen Rechnungen bezahlt. Bei dieser Haftung geht es allerdings nicht darum, ob der Gesellschaft überhaupt ein Schaden entstanden ist. Es geht vielmehr darum, dass der Geschäftsführer es unterlassen hat, alles zusammen zu halten, was zur künftigen Insolvenzmasse gehört. Er haftet für alles, was den Gläubigern der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung steht. Das hat nichts mit einem Schaden der Gesellschaft zu tun. Vielmehr geht es allein darum, das, was ungerechtfertigt weggegeben worden ist, wieder erstatten zu müssen.

Wie oben bereits angedeutet, gibt es gewisse Zahlungen, die noch geleistet werden dürfen. Das sind Löhne, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und ähnliches. Die ganz normalen Zahlungen an die Geschäftspartner wie die Bezahlung einer Lieferung, die Zahlung der Miete, Leasinggebühren, Treibstoffrechnungen usw. sind jedoch nicht privilegiert.
Im Einzelnen gibt es eine äußerst komplizierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hier gibt es zu der Grundregel einige Ausnahmen. Und zu diesen Ausnahmen gibt es wieder einige Ausnahmen bis hin zur Ausnahme der Ausnahme der Ausnahme. Das ist völlig unübersichtlich und kaum verständlich.

Seit dem 1.1.2021 gilt eine leichte Verbesserung für die Geschäftsleitung. Der Gesetzgeber hat den Bereich der erlaubten Zahlungen ausgeweitet. Dadurch verringert sich die Haftung etwas. Insgesamt ist auch dies eine sehr in sich verschachtelte und komplizierte Regelung. Hier wird man bei jeder Zahlung im Einzelfall genau nachprüfen müssen, ob sie denn noch geleistet werden durfte oder nicht.“

Im Ergebnis ist oft die Diskussion, welche Zahlung noch geleistet werden durften und welche nicht, überflüssig. Die Forderungen sind regelmäßig so hoch, dass es keine Rolle spielt, ob sie um einige 10.000 € gedrückt werden können. Der verbleibende Restbetrag ist immer noch so hoch, dass 99 % der Geschäftsführer privat am Ende sind.

Dann kommt bei uns das, was im Block „Verhandeln“ erläutert wird. Mit dem Insolvenzverwalter muss eine Lösung gefunden werden. In den meisten Fällen geht das ohne Gerichtsverfahren. Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, wird es schwierig. Näheres dazu im Block „Gerichtsprozesse“.

Weitere Haftungsnormen

Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Vorschriften, nach denen eine private Haftung der Geschäftsführung gegeben sein kann. Da die oben dargestellten Haftungstatbestände in der Regel völlig ausreichen, kommen die weiteren Möglichkeiten nur selten zur Anwendung.

Hier eine Auswahl weitere Gründe für eine persönliche Haftung:

Wenn der Geschäftsführer Zahlungen leistet, nach denen die Gesellschaft dann weniger als das notwendige Stammkapital noch übrig hat, haftet er (§ 43 Abs. 3 GmbH-Gesetz).

Nach § 64 Satz 3 GmbH-Gesetz haftet der Geschäftsführer für Zahlungen an den Gesellschafter (also nicht an einen Geschäftspartner), die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten oder geführt haben.

Die Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen kann ebenfalls zu einer Haftung führen. Erforderlich ist außerdem, dass die Trennung der verschiedenen Vermögen durch eine undurchsichtige Buchführung und/oder auf ähnliche Weise verwischt wird. Das sind also die Fälle, in denen die Buchführung nach dem Motto “Waschkorb“ geführt wird. Es wird einfach alles in einen Topf geworfen und miteinander vermengt.

Über das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist bereits oben einiges ausgeführt. Hinzu kommen noch Subventionsbetrug oder Untreue als Straftaten. Diese können auch zur privaten Haftung der Geschäftsleitung führen.

Gegenüber Gläubigern bleibt es schließlich noch die Haftung wegen Insolvenzverschleppung (§ 15 a Abs. 1 S.1 InsO). Danach kann ein Gläubiger (also nicht der Insolvenzverwalter) der Gesellschaft deren Geschäftsführer unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Notwendig ist, dass er dadurch einen Schaden erlitten hat, dass der Geschäftsführer keinen rechtzeitigen Eröffnungsantrag gestellt hat. Der Schaden liegt darin, dass sich die Quote des Gläubigers mindert oder wegfällt.
Als Außenstehender hat man jedoch keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen. Es ist damit kaum möglich den notwendigen Nachweis in einem Gerichtsprozess zu erbringen. Außerdem kommen die oben in a – d dargestellten Gläubiger schneller zum Zug. Und wenn die Verschlechterung der Quote nur gering ist, lohnt sich der gesamte Aufwand nicht. Diese Möglichkeit ist daher nur sehr schwer durchsetzbar und kommt in der Realität so gut wie nie vor.