Bedeutende Gesetzesänderung im Insolvenzrecht 2021

Gute Nachricht für alle Schuldner:

Seit dem 1.1.2021 gilt eine wichtige Verkürzung!

In einem Insolvenzverfahren tritt man für eine bestimmte Zeit einen Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter ab. Diese sogenannte Abtretungsfrist ist nunmehr von sechs auf drei Jahre verkürzt.

Das gilt für alle Verfahren, die nach dem 1.1.2021 eröffnet werden. Die Bundesregierung hatte sich bereits vor einigen Monaten aus dem Fenster gelehnt. Eine entsprechende Gesetzesänderung hatte sie angekündigt. Dann zog es sich doch bis kurz vor Weihnachten hin bis das Gesetz endlich vom Bundestag verabschiedet war. Deswegen wurde in dem Gesetz festgelegt, dass die Verkürzung auch für solche Verfahren gilt, die seit dem 1.10.2020 beantragt worden sind.

Damit vollzog sich ein wichtiger Schritt zur Angleichung innerhalb Europas. In anderen Ländern sind die Verfahren wesentlich kürzer.

Diese Änderung führte zu einer gegenwärtigen Welle von Anträgen bei den Insolvenzgerichten. Da sich diese Verkürzung bereits seit einigen Monaten ankündigte, sind praktisch kaum noch Insolvenzanträge, erst recht keine von Verbrauchern, eingereicht worden. Der Rückgang war ganz erheblich. Allein im Verhältnis Oktober 2020 zur Oktober 2019 betrug der Rückgang ca. 65 %. In den folgenden Monaten hat sich das fortgesetzt.

Nunmehr werden alle aufgeschobenen Anträge eingereicht. Die erhebliche Belastung zeigt sich bei der Bearbeitungsdauer der Gerichte. Was früher in wenigen Tagen geschah, braucht heute mehrere Wochen. Teilweise passiert erst etwas auf Nachfrage. Es ist jedoch auch wiederum absehbar, dass dieser erste Schwung irgendwann abgearbeitet sein wird. Dann werden wieder normale Bearbeitungszeiten eingehalten werden können.

Es gibt noch eine Reihe weiterer Änderungen. Dies werden in einem gesonderten Beitrag dargestellt.

Mannheim, Karlsruhe, 15.2.2021.