Einen öfter vorkommenden Fall hat das Finanzgericht Köln (11 V 2119/22) zu entscheiden gehabt. Dort hat die Tochter ihrem Vater ihr Konto zur Verfügung gestellt. Dieser führte seinen Geschäftsbetrieb über dieses Konto. Auf dem Konto gingen also Zahlungen ein. Grund war, dass der Vater seine Kunden angewiesen hatte, nur auf dieses Konto zu zahlen. Außerdem wurden von dort aus auch die anfallenden Zahlungen geleistet. Hintergrund war, dass er seinerseits bereits Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt war. Sein eigenes Konto war blockiert. Er selbst befand sich bereits in einem Insolvenzverfahren. Im vorliegenden Fall wurde das Konto ausschließlich für seine geschäftlichen Tätigkeiten genutzt.
Eine derartige Konstruktion ist in der Praxis verbreitet. Damit konnte der Vater seinen Geschäftsbetrieb weiterführen ohne seine alten Gläubiger zu befriedigen.
Der Vater hatte die Rechnung jedoch ohne das Finanzamt gemacht. Dieses hat erweiterte Informationsmöglichkeiten bezüglich Bankkonten. Es fand heraus, dass die Tochter das Konto nur für diese Zwecke zur Verfügung stellte.
Das Finanzamt erließ daher gegen die Tochter einen Duldungsbescheid. Mit ihm verfolgte es die Steuerverbindlichkeiten des Vaters aus den Vorjahren. Vollstreckungsversuche gegen den Vater direkt waren bis dahin fehlgeschlagen.
Die Tochter verteidigte sich mit dem Argument, dass sie nicht gewusst habe, wie es finanziell um ihren Vater stand. Selbst das über sein Vermögen laufende Insolvenzverfahren sei ihr unbekannt gewesen.
Das Finanzgericht hat diesen Einwand zurückgewiesen. Es argumentiert damit, dass zumindest im Außenverhältnis die Tochter eine Forderung gegen die Bank auf Auszahlung der Guthaben hatte. Darin liegt objektiv betrachtet eine Benachteiligung der Gläubiger. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Forderung, die eigentlich gepfändet werden könnte, auf ein anderes Konto überwiesen wird. Der Zweck ist offensichtlich. Es geht ihm darum, dass gerade keine solche Pfändung tatsächlich durchgeführt werden kann. Gläubiger des Vaters können mit ihren Vollstreckungstiteln gegen die Tochter nur schwer vorgehen. Das ist nach Auffassung des Gerichts der Tochter auch bekannt und bewusst gewesen. Wer einem anderen ein Konto überlässt und damit „leiht“ kann und muss sich Gedanken machen, was der Sinn und Zweck davon ist.
Für die Tochter kommt hinzu, dass es egal ist, ob das Geld noch vorhanden ist. Sie kann sich auf keine sogenannte Entreicherung berufen (§ 11 Abs. 1, 2 AnfG).
Im Ergebnis zahlt die Tochter damit nun die Steuern des Vaters.
Zu beachten ist, dass es sich um noch keine endgültige Entscheidung handelt. Die Tochter hatte einen Vollstreckungsaufschub beantragt. Dieser wurde mit der hier vorliegenden Entscheidung abgelehnt. Eine endgültige Entscheidung des Finanzgerichts steht noch aus. Allerdings hat diese Entscheidung jedoch schon eine sehr starke Indizwirkung, wie der Rechtsstreit voraussichtlich ausgehen wird.
Als Fazit kann man nur davon abraten, einer anderen Person sein Konto zu „leihen“.
Advosolve Fachanwaltskanzlei, 01.08.2023
Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg, Frankfurt