Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur noch bei Überschuldung, nicht mehr bei Zahlungsunfähigkeit bis Jahresende 2020 verlängert werden

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Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Jahresende

Entscheidende Änderung: es darf nur Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

Karlsruhe, 3.9.2020

Die Bundesregierung hat beschlossen, die bis zum 30.9.2020 begrenzte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Bislang musste kein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn das Unternehmen insolvenzreif war, dies aber durch Corona bedingt war.

Insolvenzreif ist ein Unternehmen, wenn es entweder (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet oder beides ist.

Ab dem 1.10.2020 entfällt die Antragspflicht nur noch dann, wenn nur Überschuldung vorliegt. Ist der Zahlungsunfähigkeit gegeben, muss ein Antrag gestellt werden.

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn mit den heute und in den nächsten drei Wochen zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln, die heute und in den nächsten drei Wochen entstehenden fälligen Verbindlichkeiten zu weniger als 90 % abgedeckt werden können.

Grund für diese Regelung ist, dass bei nur überschuldeten Unternehmen noch Chancen bestehen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Zahlungsunfähige Unternehmen dagegen können bereits jetzt ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen. Diese Unternehmen schädigen ihre Geschäftspartner. Nach Ansicht der Bundesregierung wird das Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr erschüttert, wenn solche Unternehmen dennoch weiterhin von der Antragspflicht ausgenommen wären.

Ein entsprechendes Gesetz muss noch erlassen werden. Wegen der ursprünglichen Begrenzung zum 30.9.2020 ist davon auszugehen, dass dies noch im September 2020 geschehen wird.