Corona-Pandemie

Corona-Pandemie: was ändert sich? Ein Überblick

Die Covid- Krise hat in unglaublicher Geschwindigkeit -begrüßenswerte-gesetzliche Neuerungen hervorgebracht. Für einen begrenzten Zeitraum gelten nun Sonderregeln. Die Ausführungen hier sind Ergänzungen zu den anderen Blöcken zu den Themen Insolvenzantragspflicht, Haftung der Geschäftsleitung und Anfechtung.

Die gesetzliche Regelung findet man im Internet unter dem Begriff „COVInsAG“.

I. Insolvenzantragspflicht ausgesetzt
II. Änderungen der Geschäftsleiterhaftung
III. Änderungen bei Anfechtungen
IV. Kredite
V. Erweiterter Geltungsbereich 
VI. Fremdanträge
I. Insolvenzantragspflicht ausgesetzt

1. Die Pflicht, einen Antrag zu stellen (§ 15a InsO), haben nur juristische Personen wie die GmbH, AG usw ebenso der eingetragene Verein (§ 42 Abs.2 BGB), aber auch die GmbH & Co KG, wenn die Komplementärin auch wieder eine juristische Person wie zB eine GmbH ist. 

Diese Pflicht ist befristet bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Alle anderen können einen Antrag stellen, wenn sie wollen, müssen es aber nicht. Für alle Personengesellschaften wie die BGB-Gesellschaft, OHG, KG (wenn der Komplementär eine natürliche Person ist) fallen also heraus. Ebenso ist das bei allen Selbständigen, Einzelkaufleuten, Freiberuflern und Privatpersonen. Für diese ändert sich durch das Gesetz nichts. 

Nichts geändert hat sich an der Frage, wann Insolvenzreife überhaupt vorliegt. 

Die neue gesetzliche Regelung geht dann schön verschachtelt weiter.

2. Wann muss ein Unternehmen trotzdem einen Insolvenzantrag stellen?

Diese Pflicht bleibt bestehen, wenn entweder

  • die Insolvenzreife (noch unklar: im Wesentlichen?) nicht auf den Folgen der Corona-Krise beruht oder
  • sie zwar auf den Folgen der Corona-Krise beruht, jedoch keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Hier kommt dem Unternehmen nun zwei gesetzliche Vermutungen zur Hilfe. Das Gesetz geht von folgendem aus:

war das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, wird vermutet,

  • dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht und
  • dass Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Das ist eine gesetzliche Vermutung. Sobald sich zeigt, dass die Vermutung falsch ist, entfällt deren Schutzwirkung. Dann ist ein Antrag zu stellen.

3. Einige praktische Konsequenzen sind

•       wenn feststeht, dass das Unternehmen keine finanziellen Mittel bekommen wird, um eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, ist umgehend ein Insolvenzantrag zu stellen

•       Wenn das Unternehmen am 31.12.2019 schon zahlungsunfähig war, ist ein Insolvenzantrag zu stellen. Dann hilft das Gesetz nicht weiter.

•       wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Corona-Krise beruht. Laut Gesetzesbegründung sind an den Beweis hieran „höchste Anforderungen“ zu stellen. 

  • Wenn Umstände vorliegen, nach denen die Zahlungsunfähigkeit nicht oder im Wesentlichen(?) nicht nur auf der Krise beruht, bleibt es bei der Antragspflicht.
  • Die Antragspflicht bleibt bestehen, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht bis zum 30.09.2020 beseitigt ist. Meiner Ansicht nach ist das Gesetz so auszulegen, dass man nicht bis zum 30.09.2020 einfach abwarten kann. Wenn vorher schon klar ist, dass es bis zu diesem Datum keine Beseitigung gibt und geben wird, muss auch schon vorher ein Insolvenzantrag gestellt werden.
  • In allen Fällen ist der Geschäftsleitung dringend anzuraten, die Gesamtentwicklung möglichst genau zu dokumentieren. Wann wurden mit wem welche Gespräche geführt? Welche finanziellen Hilfen wurden beantragt? Hätten diese ausgereicht, um das Unternehmen aus der Zahlungsunfähigkeit zu führen? Wie war die wirtschaftliche Entwicklung während des maßgebenden Zeitraums? Welche weiteren Mittel wurden in die Wege geleitet, zum Beispiel Kurzarbeit?

Das sind nur erste Einschätzungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Im Zweifel ist es zu empfehlen anwaltlichen Rat einzuholen.

II. Änderungen der Geschäftsleiterhaftung

Diese Haftung ist äußerst scharf (vgl. § 64 GmbHG und Parallelvorschriften zu den anderen Gesellschaften).

Damit die Geschäftsleiter in der aktuellen Krise weiter handeln können, ohne mit ihrem persönlichen Vermögen voll haften zu müssen, ist die Regelung deutlich entschärft worden.

Normalerweise hat der Geschäftsführer der Gesellschaft die Zahlungen zu erstatten, die das Unternehmen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung noch geleistet hat. Hiervon sind diejenigen ausgenommen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Das waren bisher eher wenige Zahlungen wie Löhne und Gehälter, Sozialversicherung, Steuern und ähnliches. Die Bezahlung von Geschäftspartnern, also Lieferanten, Banken, Vermietern usw ist unzulässig. Hierzu gibt es eine äußerst unübersichtliche und schwierige Rechtsprechung.

Durch das COVInsAG ist der Bereich der Zahlungen, die nunmehr doch zulässig sind, erheblich ausgeweitet worden. Alles, was im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt, ist jetzt erlaubt. Das gilt insbesondere für die Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs dienen. Gleiches gilt für Zahlungen im Hinblick auf ein Sanierungskonzept.

III. Änderungen bei Anfechtungen

Sofern eine Leistung in der Art und Weise erbracht wird, wie es im Vertrag festgelegt ist, spricht man von einer deckungsgleichen (=kongruenten) Leistung. Solche Leistungen können vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden (§ 130 InsO), sofern 

  • das in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung geschah und
  • der Schuldner zahlungsunfähig war und 
  • der Gläubiger das wusste

oder

  • die Leistung nach dem Antrag erfolgte und
  • der Gläubiger den Antrag oder die Zahlungsunfähigkeit kannte

Kongruente Deckungen (§ 130 InsO) sind nunmehr in einem bestimmten Zeitraum unanfechtbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem anderen bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen ungeeignet waren, die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Auch das ist eine weitgehende Änderung. Damit soll der normale Geschäftsverkehr unterstützt werden. „Bekannt“ heißt in diesem Zusammenhang positives Wissen. Ein Geschäftspartner hat in der Regel keine so tiefen Einblicke, dass er dies haben wird.

Wenn keine dem Vertrag entsprechende Leistung vorgenommen wurde, spricht man von inkongruenter Deckung (§ 131 InsO). Hier wird die Art und Weise nicht eingehalten. Zum Beispiel wird auf eine Forderung gezahlt, die noch nicht fällig ist. Oder es wird ein anderer Gegenstand gegeben als geschuldet ist, zB ein Auto statt eines Geldbetrags. 

Inkongruente Deckungen sind nun in folgenden Konstellationen unanfechtbar:

•       Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber
•       Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners
•       Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist
•       die Verkürzung von Zahlungszielen und

•       die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Hier werden also nur einige und nicht sämtliche inkongruenten Vorgänge geschützt.

Zeitlich ist das auch wieder bis zum 30.09.2020 begrenzt

Unverändert gelten jedoch die Anfechtungsmöglichkeiten bei vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 InsO) und Schenkung (§ 134 InsO). In Teilen bleibt die Rückforderung von Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO) möglich.

IV. Kredite

Insgesamt sind das erneut sehr komplizierte Regelungen mit Verschachtelungen. Kurz zusammengefasst: 

Soweit die Pflicht zur Antragstellung ausgesetzt ist, können bis zum 30.09.2020 neue Kredite gewährt werden. In dieser Zeit können auch Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gestellt werden. Nach dem Gesetz liegt dann keine Gläubigerbenachteiligung vor. Damit ist bei diesen Vorgängen keine Anfechtung möglich.

Dies wird erweitert auf Darlehen, die die Gesellschafter gegeben haben. Außerdem sind Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, mit erfasst. Für deren Besicherung gilt es wiederum nicht. 

Eine weitere Ausnahme gilt für Verfahren, die bis zum 30.09.2023 beantragt werden. Gesellschafterdarlehen sind normalerweise nachrangig. D.h. sie werden frühestens dann bedient, wenn alle anderen Gläubiger bezahlt worden sind. Das kommt jedoch praktisch nie vor. Das neue Gesetz hatte dies abgeändert. Gesellschafter können nun Darlehen in das Unternehmen geben und haben im Insolvenzfall bessere Rechte.

Für Kredite der KfW gelten wiederum verbesserte Sonderregelungen.

V. Erweiterter Geltungsbereich

Die Regelungen zur Kreditvergabe sowie zur Anfechtung gelten auch für Unternehmen, die überhaupt keine Antragspflicht haben, also keine juristischen Personen sind. Ebenso haben sie Wirkung für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.

VI. Fremdanträge

Gläubiger können gegen ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen. Das ist dann ein so genannter Fremdantrag. Das machen meistens Krankenkassen und gelegentlich Finanzämter.

Im Gesetz ist eine Frist vom 28.03.2020 bis zum 28.06.2020 festgelegt. Wenn in diesem Zeitraum Fremdanträge gestellt werden, kann das Verfahren nur dann eröffnet werden, wenn die Insolvenzreife bereits am 01.03.2020 vorgelegen hat.

Eins ist hierbei interessant: Die Insolvenzreife muss in keinem Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen. Bei den anderen Regelungen des Gesetzes ist dies immer Voraussetzung gewesen. Hier dagegen ist das anders. Das Vorliegen von Rückständen bei Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen aus der Zeit vor dem 01.03.2020 ist ein Indiz für eine bereits vorhandene Zahlungsunfähigkeit. Es bleibt abzuwarten, wie sich das in der Praxis entwickeln wird. Fest steht jedenfalls, dass auch nach dem neuen Gesetz Fremdanträge möglich sind.

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