Die zehn häufigsten Irrtümer bei Insolvenzen

Teil 8 bis 10

8. Mein Vermieter kündigt mir, wenn er von der Insolvenz erfährt

Hier ist es so ähnlich wie beim Arbeitgeber. Das Insolvenzverfahren allein ist kein Kündigungsgrund. Schwierig wird es nur, wenn es Mietrückstände gibt. Dann kann ein Kündigungsgrund vorliegen. Grund sind dann aber die Rückstände und nicht das Insolvenzverfahren als solches.

9. Ich werde von allen Schulden befreit (eben nicht: Straftaten etc.)

Das Insolvenzverfahren dient natürlich dazu, sich von den Schulden zu befreien. Davon gibt es Ausnahmen. Namentlich geht es um Schulden aus Straftaten (sowie Ordnungswidrigkeiten), vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlten Unterhalt und bestimmten Steuerstraftaten wie zum Beispiel Bankrott.

Es leuchtet ein, dass rechtswidriges bzw. kriminelles Verhalten nicht belohnt werden soll, indem man von diesen Schulden befreit wird.

10. Ein Insolvenzverfahren dauert sieben Jahre

Diese irrige Ansicht hält sich hartnäckig. Als die Insolvenzordnung im Jahr 1999 eingeführt wurde, dauerte es in der Tat sieben Jahre. Bereits wenige Jahre danach wurde der Zeitraum auf sechs Jahre verkürzt. Zusätzlich dazu konnte man nach 3 bzw. 5 Jahren das Verfahren vorzeitig beenden. Dazu mussten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Seit 2021 gelten für Verfahren, die seit dem eröffnet worden sind, nur noch drei Jahre.

Genau genommen ist das der Zeitraum, in dem man von seinem Einkommen einen Teil abgeben muss. Das Verfahren kann, wenn irgendwelche Besonderheiten eintreten, auch noch länger dauern. Das ist jedoch nur ganz selten der Fall. Dann muss allerdings nichts mehr an die Insolvenzverwaltung gezahlt werden.

Advosolve Fachanwaltskanzlei, 23.12.2022

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