Basiswissen zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Aufsatz in der NWB Betriebswirtschaftliche Beratung 2018, S. 15 ff

  1. Beginn eines Insolvenzverfahrens
  1. Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz

Für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist zuerst zu überlegen, ob es sich um eine Regel- oder Verbraucherinsolvenz handelt. Bei letzterer muss vor dem Antrag ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben. Zusätzlich sind noch weitere Sonderregeln anzuwenden. Daher ist es wichtig zu unterscheiden, was vorliegt.

Eine Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff InsO) geht zunächst einmal nur bei natürlichen Personen, also (lebenden) Menschen. Gesellschaften, Vereine, sonstigen Körperschaften können kein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen.

Diese natürliche Person darf zudem aktuell keine selbständige Tätigkeit ausüben, sonst wäre es wieder eine Regelinsolvenz.

War diese Person früher einmal selbständig, gelten die Regeln der Verbraucherinsolvenz, wenn sie maximal 19 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen hat. Andernfalls läuft das Verfahren wieder als Regelinsolvenz.

Praxishinweis:

„Forderungen aus Arbeitsverhältnissen“ wird sehr weit verstanden. Das betrifft nicht nur Lohnschulden, sondern auch Rückstände bei der Sozialversicherung mit allen möglichen Nebenforderungen, zB bei Zusatzkassen in bestimmten Gewerbebereichen oder Beitragsrückstände bei Berufsgenossenschaften usw.

Fehlen die Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz, liegt eine Regelinsolvenz vor. Wie der Name schon sagt, ist sie die Regel, also der Normalfall.

Wichtig zu wissen ist, dass auch bei einer Regelinsolvenz einer natürlichen Person, diese von den privaten Schulden befreit werden kann. Dann vermischen sich die Regelungen beider Verfahrensarten zugunsten der Person. Es ist also kein Nachteil, wenn einen Privatperson aufgrund früherer Selbständigkeit ein Regelinsolvenzverfahren durchführen muss. Das Ergebnis ist dasselbe: die Befreiung von den Schulden ist möglich.

  1. Schriftlicher Antrag

Für den Beginn eines Verfahrens ist ein schriftlicher Antrag nötig (§ 13 InsO).

Praxishinweis:

Nur bei Privatinsolvenzverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das amtliche Formular verwendet werden muss. Das ist bei Unternehmen und Geschäftsbetrieben anders. Hier kann der Antrag formfrei eingereicht werden, solange er die nötigen Mindestangaben enthält. Nichtsdestotrotz verlangen viele Gerichte die Benutzung ihres -selbst entworfenen- Musters.

Der Antrag kann sowohl von dem Schuldner selbst wie auch von einem Gläubiger gestellt werden. Beide sind hierzu berechtigt. Der Schuldner ist in bestimmten Fällen auch verpflichtet, dazu unten mehr.

Praxishinweis:

Man unterscheidet zwischen einem Regelinsolvenzverfahren und einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Begriff „Regel“ leitet sich daraus ab, dass dies der Normalfall ist. Alle Verfahren, die

  1. Schuldnerantrag, sog. Eigenantrag

Bei einem Eigenantrag hat der Schuldner eine Aufstellung seiner Gläubiger und deren Forderungen beizufügen. Wenn sein Geschäftsbetrieb noch läuft, sollen bestimmte Forderungen besonders gekennzeichnet werden. Das muss aber nur dann geschehen, wenn

eine Eigenverwaltung oder

die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wird oder

es um Unternehmen geht, deren Bilanzsumme über 6 Millionen €, Umsätze über 12 Millionen € oder mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind/waren.

Die Einzelheiten sind in § 13 Abs 1 InsO aufgeführt.

Das gilt also praktisch nur für große Unternehmen und besondere Situationen. In den allermeisten Fällen werden diese Merkmale nicht erfüllt. Dann reicht es vollkommen aus, eine ganz normale Auflistung der Gläubiger einzureichen.

Interessant ist, dass der Schuldner, obwohl er selbst das Verfahren eingeleitet hat, es auch wieder stoppen kann. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst oder dessen Zurückweisung kann er jederzeit den Antrag ohne Angaben von Gründen wieder zurücknehmen.

Er kann also auch während des vorläufigen Insolvenzverfahrens alles wieder beenden.

Wenn eine juristische Person zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, hat die Geschäftsleitung die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Bei einer GmbH, die keinen Geschäftsführer mehr hat, müssen dann eben die Gesellschafter diese Pflicht erfüllen.

Der Antrag ist „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung“ zu stellen.

Praxishinweis:

Diese Formulierung wird häufig so verstanden, dass die Geschäftsleitung IMMER drei Wochen Zeit hätte, wenn sie die Situation erkennt. Das ist doppelt falsch. Erstens ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem objektiv der Insolvenzgrund vorlag und eben nicht der, in dem die Geschäftsleitung ihn erkennt. Zweitens bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ klar „ohne Zögern“, also im Zweifel sofort. Die Drei-Wochen-Frist darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn es ganz ernsthafte und absolut realistische Möglichkeiten gegeben hat, die Situation abzuwenden. Da müssen Verträge mit Banken oder Investoren oder was auch immer praktisch schon fast unterschriftsreif verhandelt gewesen sein.

  1. Gläubigerantrag, sog. Fremdantrag

Ein Gläubiger darf einen Antrag stellen, wenn er

  1. eine Forderung und
  2. ein rechtliches Interesse am Insolvenzverfahren hat und
  3. seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht

Praxishinweis:

Die meisten Fremdanträge werden von den Krankenkassen wegen fehlender Sozialversicherungsbeiträge gestellt. Das geschieht schon bei Forderungen im vierstelligen Bereich. Für Sie als Berater ist es daher äußerst wichtig, auf die Zahlungen an die Krankenkassen zu achten. Neben der Antragsgefahr führt allein schon die Nichtzahlung zu einer Strafbarkeit. In Insolvenzverfahren werden die nötigen Informationen an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, so dass es sehr oft auch noch zu einem Strafverfahren kommt. Das kann auch auf den Berater durchschlagen, weil er zum Beispiel eventuell Beihilfe zur Insolvenzverschleppung oder zum Bankrott geleistet hat.

Die Merkmale im Einzelnen:

  1. Forderung

Es muss sich um eine Geldforderung handeln.

  • Rechtliches Interesse

Ein Insolvenzverfahren greift tief in die Rechte des Schuldners ein. Ihm werden Befugnisse, mit seinem Eigentum umzugehen wie er will, entzogen. Mißbräuchliche Anträge können existenzvernichtend sein. Der Schuldner muss zumindest vor derartigen Anträgen geschützt werden.

Ein solcher Antrag liegt beispielsweise vor, wenn es dem Gläubiger erkennbar nur darum geht, einen Wettbewerber oder lästigen Vertragspartner auszuschalten. Ein anderes Beispiel sind Minimalforderungen von wenigen €.

Im Normalfall liegt das rechtliche Interesse jedoch vor. Nur erkennbar zweckwidrige Anträge sollen mit diesem Merkmal verhindert werden können.

  • Glaubhaftmachung von Forderung und Insolvenzgrund

Es muss erklärt werden, woher die Forderung stammt. Sie muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen. Das geht am besten mit einem Urteil, Vollstreckungsbescheid oder sonstigem Titel (zB einem notariellen Schuldanerkenntnis).

Es geht aber auch ohne einen solchen Titel. Es kann auch ausreichen, wenn eine Rechnung vorgelegt wird. Dann sollten allerdings weitere Schriftstücke, Urkunden usw. beigefügt werden, aus denen sich ergibt, dass die Forderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Das kann zum Beispiel die Korrespondenz mit dem Schuldner sein.

Bei Steuerschulden reicht es im Normalfall, wenn der entsprechende Steuerbescheid vorgelegt wird. Das gleiche gilt bei Sozialversicherungsschulden. Bei solchen Bescheiden geht das Gericht davon aus, dass sie behördenintern auf Richtigkeit ordnungsgemäß geprüft wurden.

Bei den Eröffnungsgründen ist die Glaubhaftmachung etwas anders.

Die Eröffnungsgründe sind im Teil 1 der Reihe erörtert worden. Es kommen beim Fremdantrag nur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in Betracht. Die drohende Zahlungsunfähigkeit geht nur bei einem Eigenantrag. Einem Gläubiger ist es verwehrt sich darauf zu berufen. Andernfalls würde das sicherlich zu viel Missbrauch führen.

Nun hat ein Gläubiger in der Regel jedoch keinen Einblick in die interne Situation seines Schuldners. Er hat keinen Zugriff auf Bilanzen, Kontoauszüge, BWAs oder sonstige Daten. Daher kann man von ihm nur verlangen, dass er Indizien darstellt, aus denen vermutet werden kann, dass der Schuldner insolvenzreif ist.

Das ist einfach bei einem Protokoll eines Gerichtsvollziehers. Noch besser ist es, wenn der Gerichtsvollzieher bestätigt, dass er schon mehrfach vergeblich versucht hat zu vollstrecken. Ebenso ist es, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid) abgegeben hat. Auch klar ist der Fall, wenn (mehrere) Haftbefehle auf Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Schuldner vorliegen. Es geht aber auch eine mehr oder weniger deutliche Erklärung des Schuldners nicht zahlen zu können. Die kann in der Korrespondenz mit dem Gläubiger abgegeben worden sein. Schließlich kommen alle Anhaltspunkte in Betracht, aus denen ein verständiger Beobachter den Schluss ziehen würde, dass der Schuldner vermutlich nicht mehr zahlen kann.

Insoweit muss beim Gericht auch keine absolute Gewissheit vorhanden sein. Ob das so ist, soll ja erst im folgenden Verfahren überprüft werden. Deswegen reicht es, wenn das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass ein Insolvenzgrund vorliegt.

Aus diesen Gründen ist der Schuldner ist vom Gericht anzuhören, wenn gegen ihn ein Fremdantrag gestellt wird. Das resultiert aus den im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör. Außerdem ist ein Eingriff in das Eigentum von erheblicher Bedeutung. Der Schuldner kann sich dann zu dem Vorbringen des Gläubigers äußern und es, soweit möglich, entkräften.

Eine andere öfter vorkommende Möglichkeit ist die umgehende Begleichung der Forderung. Da dann die Forderung nicht mehr besteht, ist der Antrag zurück zu nehmen.

Praxishinweis:

Die Rücknahme aufgrund der Zahlung geht meistens nur einmal. Wenn es in den letzten zwei Jahren schon einmal zu einem Antrag kam, geht das Verfahren weiter (§ 14 Abs 1 InsO).

Gelingt das nicht, leitet das Gericht weitere Schritte ein.

  1. Entscheidungen des Gerichts
  1. Prüfung des Antrags

Vom Gericht wird nach Eingang des Antrags zunächst geprüft, ob die Formalitäten eingehalten sind. Die Angaben im Antrag werden als zutreffend unterstellt. Es erfolgt eine Überprüfung, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann, wenn alles so zutrifft. Ob die einzelnen Daten und Angaben auch der Realität entsprechen, wird zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend entschieden.

  1. Entscheidung über den weiteren Ablauf

Sodann trifft das Gericht eine Entscheidung darüber wie es weitergeht. Ein Insolvenzverfahren ist ein Eingriff in das Eigentum einer (juristischen) Person, denn auch ein Unternehmen in seiner Gesamtheit ist etwas, was zum Eigentum gehört. Es ist ein erheblicher Eingriff, wenn durch den hoheitlichen Akt eine fremde Person beauftragt und berechtigt wird, gegen den Willen des Inhabers in das Unternehmen hinein zu gehen und dort die Entscheidungsgewalt ausübt. Deswegen muss das Gericht je nach Situation entscheiden, welche konkreten Befugnisse es erteilt.

Hierbei muss das Gericht abwägen. Zum einen geht es um die Interessen des Schuldners und der Bedeutung des Eingriffs in sein Eigentum. Zum anderen sind die Interessen der Gläubiger zu sehen. Diese sollen so gut wie möglich finanziell befriedigt werden. Dafür ist es notwendig, die künftige Insolvenzmasse zusammen zu halten. Eine Verschiebung oder Verschleuderung von Vermögenswerten soll verhindert werden. Um das zu gewährleisten, gibt es eine Reihe von Befugnissen, die das Gericht einräumen kann.

Bei einem zulässigen Insolvenzantrag hat das Gericht zu erforschen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Das kann geschehen, wenn

  1. ein Insolvenzgrund gegeben ist und
  2. die Kosten eines eröffneten Verfahrens voraussichtlich gedeckt sind.

Dazu hat das Gericht folgende Möglichkeiten:

die Bestellung eines Sachverständigen

die Einsetzung eines vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalters

die Einsetzung eines vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalters

die sofortige Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  1. Bestellung eines Sachverständigen

Ein Sachverständiger hat vergleichsweise wenig Befugnisse. Im Wesentlichen darf er Einsicht nehmen in den Geschäftsbetrieb, also die Geschäftsräume betreten und vor allem sich die wirtschaftlichen Daten, insbesondere die Buchführung, ansehen. Meistens wird das vom Gericht angeordnet, wenn der Geschäftsbetrieb schon eingestellt ist und man überhaupt erstmal sehen muss, ob und ggf was noch vorhanden ist.

  • Vorläufiger „schwacher“ oder „starker“ Verwalter

Aus dem Antrag ist normalerweise schon ersichtlich, ob es einen noch laufenden Geschäftsbetrieb gibt. Es kann auch sein, dass ein Sachverständiger Vermögenswerte vorfindet, die gegen ein „Verschwinden“ gesichert werden müssen. Dann ordnet das Gericht von Amts wegen oder auf Anregung des Sachverständigen die vorläufige Verwaltung an. Zumeist hat der vorläufige Verwalter dann beide Aufgaben: Gutachten erstellen und verwalten.

Die vorläufige Verwaltung gibt es in zwei Grundformen. Der vorläufige „starke“ Verwalter hat sehr umfassende Befugnisse. Diese sind praktisch schon so wie im eröffneten Verfahren. Allerdings trifft diesen Verwalter auch sogleich die gesamte Verantwortlichkeit. Da kann ihn auch sehr schnell eine persönliche Haftung treffen. Das Problem ist, dass der „starke“ Verwalter sich auch erst einmal in das Unternehmen einarbeiten muss, aber vom ersten Tag an in der Haftung steht. Die sofortige Anordnung einer „starken“ Insolvenzverwaltung wird daher nicht zuletzt zum Schutz des Verwalters nur in Ausnahmefällen angeordnet. Da müssen schon ganz erhebliche Gründe dafürsprechen, die keinen Aufschub dulden. Deswegen geschieht die Anordnung einen „starken“ Verwaltung nur selten und wenn, dann auf Anregung des „schwachen“ Verwalters.

Aus eben diesen Gründen wird in der Praxis in den allermeisten Fällen nur ein „schwacher“ Verwalter eingesetzt. Je nach Situation können ihm soweit nötig auch noch besondere Befugnisse erteilt werden, ohne ihn gleich in die volle Verantwortlichkeit zu bringen.

Solche besonderen Rechte (siehe § 21 InsO) können zum Beispiel sein: eine Postsperre oder die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen. Oft ist es nötig, Gegenstände, die anderen gehören, weiter zu nutzen, damit der Geschäftsbetrieb weiterlaufen kann. Das sind beispielsweise Leasingfahrzeuge. Da kann das Gericht anordnen, dass der Eigentümer die Sachen einstweilen nicht herausverlangen darf. Grund ist, dass sie damit im vorläufigen Verfahren genutzt werden können, um den Betrieb aufrecht zu erhalten.

Praxishinweis:

Für Sie als Berater ist es wichtig zu wissen, woran Sie erkennen, ob Sie es mit einem „starken“ oder einem „schwachen“ Verwalter zu tun haben. Im Gesetz stehen die Begriffe nicht. Den „starken“ erkennt man daran, dass in dem Beschluss „dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt“ worden ist (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 InsO).

Der „schwache“ Verwalter dagegen erkennt man daran, dass „Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Im ersten Fall handelt der Verwalter kraft eigenen Rechts. Bei einer „schwachen“ Verwaltung dagegen handelt nach wie vor noch der Schuldner bzw die Geschäftsführung selbst. Es wird immer noch ausschließlich das Unternehmen, nicht aber der Insolvenzverwalter verpflichtet. Allerdings sind die Handlungen nur wirksam, wenn der „schwache“ Verwalter zustimmt.

Nach außen tritt der Verwalter in beiden Fällen gleich auf. Er sagt wo es lang geht…

  • Sofortige Eröffnung des Verfahrens

Bei Regelinsolvenzen kommt das nie vor, weil der Beauftragte sich erst einmal die Gelegenheit haben muss, sich einen Überblick zu verschaffen. Wie oben schon angesprochen, will das Gericht ua auch die Verwalter vor einer Haftung schützen.

Dagegen wird bei kleinen und normalen Verbraucherinsolvenzverfahren zumindest bei den hiesigen Gerichten in den meisten Fällen die sofortige Eröffnung vorgenommen. Grund ist, dass häufig sehr überschaubare Vermögensverhältnisse vorliegen, bei denen kein Verlust von nennenswerten Vermögenswerten zu befürchten ist. Da besteht praktisch kein Haftungsrisiko für die Verwalter.

  1. Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters

Zunächst muss er sich möglichst schnell einen Überblick über die Situation und vor allem die Vermögensverhältnisse verschaffen. Banken, Gläubiger, Geschäftspartner werden umgehend informiert. Ziel ist es, das vorhandene Vermögen zu sichern. Anschließend erfolgt die Erfassung der einzelnen Vermögenswerte. Das geschieht über sogenannte Industrieverwerter. Diese gehen in das Unternehmen, erfassen und bewerten jeden einzelnen Gegenstand.

Wie es dann im Einzelnen weitergehen kann, ist sehr vielfältig und kann hier nur ganz grob skizziert werden.

Sofern der Geschäftsbetrieb noch läuft, prüft der vorläufige Insolvenzverwalter, ob er ihn mit wirtschaftlich positivem Ergebnis weiterführen kann. Das geht oft recht einfach, denn ihm kommt das Insolvenzgeld zu Hilfe. Damit kann er eine gewisse Zeit ohne jegliche Lohnkosten in dem Unternehmen weiter produzieren. Ziel hierbei ist der Verkauf des Unternehmens als Ganzes. Über diesen Weg bleiben in der Regel auch viele Arbeitsplätze erhalten.

Bei einem schon eingestellten Betrieb entfällt naturgemäß diese Möglichkeit.

In beiden Fällen beginnt die Suche nach einem Käufer und/oder Investoren. Oft sind das Konkurrenten. Es kommt aber auch häufig vor, dass die einzelnen Sachen im Wege eines Assetdeals an den vorigen Unternehmensinhaber verkauft werden. Dieser kauft damit letztlich seine eigenen Sachen zurück, aber ohne die Schulden.

Praxishinweis:

Bei einem Unternehmenskauf, auch bei einem Assetdeal, ist immer besonders darauf zu achten, ob und inwieweit die Arbeitnehmer mit übergehen (§ 613a BGB). Fehler können da sehr teuer werden. Den eventuellen Übergang von Arbeitnehmern kann man in Absprache mit dem Insolvenzverwalter steuern.

Jedenfalls versucht der vorläufige Verwalter den Verkauf schon vor der Eröffnung des Verfahrens so vorzubereiten, dass zugleich mit der Eröffnung der Kauf durchgeführt wird. Später muss gegebenenfalls noch die Gläubigerversammlung dem Verkauf zustimmen. Die nötige Mehrheit sollte aber schon vorher durch Gespräche sicher gestellt sein. Im Idealfall wird also mit der Eröffnung der Verkauf vollzogen und der Betrieb fortan von dem Käufer geführt. Der Kaufpreis fließt in die Insolvenzmasse und kann dann im weiteren Verlauf schließlich an die Gläubiger verteilt werden.

II. Nach Eröffnung des Verfahrens

Auch hier gibt es sehr vielfältige Möglichkeiten, deren Darstellung den Rahmen sprengen würde. Insofern werden nur einige zentrale Aspekte angesprochen.

Nach der Verfahrenseröffnung werden die Gläubiger erfasst und angeschrieben. Sie können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Die noch vorhandenen Gegenstände werden verwertet. Falls sich das als unmöglich erweist, können sie auch aus der Insolvenzmasse freigegeben werden. Dann kann der Schuldner sich wieder darum kümmern.

Soweit notwendig, wird fremdes Eigentum herausgegeben. Ein häufig vorliegendes Beispiel sind Leasingfahrzeuge, die dann eben dem Leasinggeber zurückgegeben werden. Sicherheiten und eventuelle Forderungen werden eingezogen.

Ein Schwerpunkt ist die Anfechtung. Damit werden Vorgänge aus der Zeit vor dem Antrag rückgängig gemacht. Ziel ist es, Geld für die Masse zu generieren. Zu diesem Komplex gehören auch die Verfolgung von Haftungsansprüchen gegen über der Geschäftsleitung. Hier kann es dann zu langwierigen Gerichtsprozessen kommen, was oft der Grund für die lange Dauer von Insolvenzverfahren ist.

Wenn schließlich alles verwertet und sämtliche Forderungen beigetrieben sind, erfolgt die Ausschüttung der erwirtschafteten Masse an die Berechtigten und der Abschluss des Verfahrens.

  1. Fazit

Die meisten Insolvenzverfahren bei Unternehmen kommen in Gang, weil entweder die Geschäftsleitung es mangels finanzieller Mittel selbst einsehen muss oder von den Krankenkassen ein Fremdantrag gestellt wird. Im Normalfall ordnet das Gericht die „schwache“ Verwaltung an. Trotz eingeschränkter Befugnisse ist der Verwalter dennoch faktisch Herr der

Ein Großteil der Arbeit erfolgt meist schon im vorläufigen Verfahren. Hier wird der Verkauf eines Unternehmens als Ganzes und/oder der Vermögensgegenstände betrieben. Von Seiten der Insolvenzverwaltung wird stets versucht, ein Unternehmen, einen Geschäftsbetrieb vollständig zu verkaufen. Man kann dadurch Arbeitsplätze erhalten, was von der Öffentlichkeit gern gesehen wird und den Verwalter in einem guten Licht stehen lässt. Es bestehen dabei auch gute Sanierungsmöglichkeiten. Unrentable Unternehmensteile können leichter stillgelegt werden. Nicht zuletzt kann man damit auch einen Abbau des Personals erreichen, der ohne Insolvenz undurchführbar wäre.

Wenn Sie als Berater die verschiedenen Interessen des Verwalters kennen und sehen, eröffnet das wiederum Verhandlungsspielräume für Sie und Ihren Auftraggeber.

Insgesamt betrachtet ist ein Insolvenzverfahren immer auch eine gute Chance für einen Neustart. Das gilt gleichermaßen für den Unternehmer wie auch die Arbeitnehmer, die dann (wieder) sicherere Arbeitsplätze haben.

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