Ein Insolvenzschuldner muss nach der Eröffnung als Masseforderungen entstandene Steuern auch noch nach der Verfahrensaufhebung zahlen.

BFH Urteil vom 2.4.2019 IXR 21/17

Eine schöne Überraschung ereilte den Schuldner nach der Beendigung seines Insolvenzverfahrens und erteilter Restschuldbefreiung

Dem Schuldner gehörte zu Verfahrensbeginn ein bebautes Grundstück. Die Immobilie war vermietet. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Mietverhältnis von der Insolvenzverwaltung fortgesetzt. Hierdurch wurden Mieten vereinnahmt. Die Insolvenzverwaltung hat weder Steuererklärungen abgegeben noch Steuern abgeführt. Das Insolvenzverfahren wurde beendet. Der Schuldner hat die beantragte Restschuldbefreiung erteilt bekommen.

Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens hat das Finanzamt eine Prüfung durchgeführt. Aufgrund der Einnahmen aus der Vermietung während des Insolvenzverfahrens hat es Einkommensteuer ermittelt und gegen den früheren Schuldner festgesetzt. Das Finanzamt verlangt nun von ihm die Zahlung.

Der Schuldner wendet ein, dass die Einnahmen von der Insolvenzmasse vereinnahmt wurden. Die Steuerschulden hätten aus dieser gezahlt werden müssen. Außerdem sei ihm die Restschuldbefreiung erteilt worden. Deswegen könne das Finanzamt von ihm keine Zahlung verlangen.

Der Bundesfinanzhof sieht das anders:

Während eines Insolvenzverfahrens bekommt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übertragen, § 80 InsO. Der Insolvenzverwalter handelt also für den Schuldner. Dieser bleibt damit auch Schuldner der Steuern, § 2 EStG. Wenn der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens Einnahmen erzielt, sind die hieraus abzuführenden Steuern dem Schuldner zuzurechnen. Er muss sie also bezahlen. Die sich aus den Mieteinnahmen ergebenden Steuern sind eine Masseverbindlichkeit, § 55 InsO. Während des Verfahrens zahlt der Insolvenzverwalter für den Schuldner.

Das hat zunächst zur Folge, dass die festgesetzte Einkommensteuer nicht unter die Restschuldbefreiung fällt. Hierzu gehören nur die Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. §§ 38, 301 InsO. Der Einwand der erteilten Restschuldbefreiung greift somit nicht durch.

Hier hat der Insolvenzverwalter während des Verfahrens jedoch keine Steuererklärung abgegeben und Steuern abgeführt.

Die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Schuldner nach der Verfahrensaufhebung ist zutreffend. Er ist dann wieder der richtige Adressat. Das ist der ohnehin auch während des gesamten Verfahrens. Wie oben schon dargestellt, ist während des laufenden Verfahrens der Bekanntgabeadressat der Insolvenzverwalter. Inhaltsadressat bleibt aber immer der Schuldner. Soweit dann das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, gibt es auch kein Sondervermögen in Form der Insolvenzmasse mehr. Der Schuldner hält seine Verfügungsbefugnis wieder zurück, § 259 InsO. Dann kann er auch für noch offenstehende Masseverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.

Der BFH hat den Schuldner damit zur Zahlung verurteilt. 

Problematisch ist nach meiner Ansicht, dass der Insolvenzverwaltung grundsätzlich die steuerliche Pflicht hat, für den Schuldner Steuererklärung abzugeben und Steuern, wenn es Masseverbindlichkeiten sind, abzuführen. Diese Pflicht hat der Insolvenzverwalter verletzt. Das Verfahren hätte noch nicht beendet werden dürfen. Das allein ändert aber noch nichts an der Steuerschuld, die nun den Schuldner wieder trifft. Die Festsetzung der Steuer gegen den Schuldner ist daher rechtmäßig. Er muss sie zahlen.

Bei diesem Ergebnis stört jedoch, dass der Schuldner nichts falsch gemacht hat, aber dennoch zahlen muss. Eine Haftung des Insolvenzverwalters besteht dann klar, wenn gegen ihn in seiner Eigenschaft als Verwalter Steuern festgesetzt, aber nicht bezahlt werden. Hier kam es aber noch gar nicht zur Festsetzung, weil der Insolvenzverwalter keine Steuererklärung abgegeben hatte. Hätte er seine Pflicht erfüllt und die Steuererklärung abgegeben, hätte er die Zahlung aus der Masse leisten können und müssen. Die Frage ist, ob der Schuldner hierdurch schlechter steht. Meiner Meinung nach ist das so, denn die Beträge, die nicht an das Finanzamt abgeführt worden sind, flossen den übrigen Gläubigern im Rahmen der Verteilung zu. Diese Gläubiger stehen nun also besser als sie gestanden hätten, wenn der Insolvenzverwalter seine Pflicht zur Abgabe und Zahlung der Steuern erfüllt hätte. Außerdem kommt nun auf den Schuldner Zahlungspflicht zu. Hätte der Insolvenzverwalter bereits gezahlt, wäre das eben gerade nicht der Fall.

Es bleibt damit als Fazit:

Der Schuldner muss in diesem Fall die Steuern zahlen, obwohl er nichts falsch gemacht hat. Er muss dann gegebenenfalls gegen den Insolvenzverwalter vorgehen und diesen in die Haftung nehmen.

Althaus