Die zehn häufigsten Irrtümer bei Insolvenzen

Teil 1 bis 3

1. Der Ehepartner haftet für die Schulden mit

Wenn die Ehe ganz normal ohne besondere Vereinbarungen in Deutschland geschlossen worden ist und deutsches Recht gilt, leben die Ehegatten in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, jeder hat sein eigenes Vermögen und seine eigenen Schulden. Es besteht dann eben keine Haftung des einen Ehegatten für die Schulden des anderen. Jeder muss mit seinem Vermögen für seine eigenen Schulden einstehen. Wenn das eigene Vermögen nicht reicht, ist eben eine Insolvenz gegeben. Daraus wird aber keine Haftung des Ehegatten.

Eine Verpflichtung des einen Ehegatten, dem anderen Unterhalt zu zahlen, kann jedoch gegeben sein. Das betrifft dann eben auch nur den laufenden Lebensunterhalt.

Bei Ehen, die nach dem Recht anderer Länder geschlossen worden sind, kann etwas anderes gelten.

2. Im Insolvenzverfahren darf man keine neuen Schulden machen

Auch wenn das Insolvenzverfahren läuft, kann man Schulden machen. Wer zum Beispiel etwas bestellt, aber nicht bezahlen kann, hat dann eben neue Schulden. Diese Schulden müssen dann bezahlt werden. Für sie gilt das Insolvenzverfahren nicht. Von dem Verfahren werden nur die Schulden erfasst, die bis zur Eröffnung entstanden sind.

Eine andere Frage ist, ob man noch Kredit bekommt. Banken werden es in der Regel ablehnen, spätestens wenn sie von der SCHUFA eine entsprechende Antwort bekommen haben. Gleiches gilt für Ratenkäufe, egal ob Elektrogeräte oder Autos oder sonst etwas.

3. Man muss alles abgeben, was über der Pfändungsgrenze liegt

Die Pfändungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem sich das Nettoeinkommen belaufen kann, ohne dass man etwas an die Insolvenzverwaltung abgeben muss. Das sind Stand 2022 € 1339,99.

Viele meinen, dass alles, was sie darüber netto verdienen, vom Insolvenzverwalter vereinnahmt wird. Das ist falsch. Es gilt die sogenannte Pfändungstabelle. Wenn man mehr verdient, muss man zwar auch mehr abgeben, es bleibt einem auch mehr übrig.

Beispiel: bei einem Nettolohn von € 1500-1509,99 muss man € 118,89 abgeben; bei einem Nettolohn von € 2000-2009,99 sind € 468,89 abzuführen. Die Zahlen gelten, wenn man keine Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten und/oder Kinder hat. Wenn es die noch gibt, verringern sich die Beträge noch einmal.

Erst ab dem Betrag von netto € 4077,72 ist dann alles, was darüber hinaus geht, abzugeben. Bis dahin sind € 1917,89 abzuführen.

Advosolve Fachanwaltskanzlei, 09.11.2022

Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg, Frankfurt

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