Gewerbeuntersagung im letzten Moment abgewendet

Der Mandant kam auf den letzten Drücker. Wenige Tage vor Ablauf der ultimativen Frist zur Abmeldung und umgehenden Einstellung seines Gewerbebetriebs bat er mich um Unterstützung.

Was ist eine Gewerbeuntersagung?

Kurz zusammengefasst: das Verbot durch eine Behörde, sein Geschäft weiter zu betreiben.

Wann geht das?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Hauptfall ist die sogenannte Unzuverlässigkeit. Dabei gilt als unzuverlässig, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe -künftig(!)-ordnungsgemäß zu betreiben. Im Amtsdeutsch heißt es, dass die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sein muss.

Eine Gewerbeuntersagung führt letztendlich dazu, dem Gewerbetreibenden seine Einkommensquelle zu nehmen. Er steht praktisch vor dem Nichts und damit vor der Insolvenz. Deswegen bedarf es gewichtiger Gründe, bevor eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden darf.

In meinem Fall wurde das auf Steuerschulden gestützt. Mein Mandant hatte ca. 30.000 € für Rückstände bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer, beides inklusive Zinsen und Säumniszuschlägen. Bei der Gewerbesteuer waren es lediglich rund 450 €.

Ausgesprochen wird die Untersagung von der Gemeinde bzw. Stadt. Diese ist nur für die Gewerbesteuer zuständig. Wenn man von dem relativ geringen Betrag von 450 € absieht, hätte die Stadt keinen Grund, meinem Mandanten sein Gewerbe zu untersagen. Allerdings tauschen sich in der Regel die Finanzämter mit der Kämmerei der Gemeinde bzw Stadt aus.

So war es auch in meinem Fall. Das Untersagungsverfahren wurde auf Betreiben des Finanzamts in die Wege geleitet.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Steuerschulden ein klassischer Grund für eine Unzuverlässigkeit sind. Deswegen hatten zwei andere Anwaltskollegen und ein Unternehmensberater meinem Mandanten gesagt, dass man in seinem Fall nichts mehr tun könne. Ich habe es dennoch versucht. Ich habe sowohl beim Finanzamt wir der Stadt darauf hingewiesen, dass es entscheidend ist, wie sich mein Mandant in Zukunft verhalten wird. Wir haben vereinbart, dass mein Mandant eine „Bewährungszeit“ bekommt. In dieser muss er peinlich genau alle Steuern zu den jeweiligen Fälligkeiten zahlen. Wenn er dies über einen gewissen Zeitraum nachweist, würde von der Gewerbeuntersagung abgesehen. Dann muss natürlich noch geklärt werden, wie die bestehenden Rückstände nach und nach abgetragen werden. Das ist eine andere Thematik.

Auch wenn eine Untersagungsverfügung durch die Behörde schon vorliegt, muss das noch nicht das Ende sein.

Zum einen kann ihm auf seinen Antrag hin gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen. Dieser muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung bieten. So kann der Gewerbetreibende sich immerhin seine Einkommensquelle und seinen Betrieb sichern.

Eine andere Möglichkeit ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens. In bestimmten Phasen eines Insolvenzverfahrens dürfen die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung nicht angewendet werden. Das bietet auch Chancen zur Rettung des Geschäftsbetriebs. Das kann sogar mit einem Schuldenschnitt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verbunden werden.

Meinem Mandanten war die Bewährungszeit eine Lektion. Er hat aus seiner nach früheren Versäumnissen gelernt und führt nun sein Geschäft ordnungsgemäß weiter.