Weitere Änderungen im Insolvenzrecht seit 1.1.2021

Neben der Verkürzung der Abtretungsfrist auf drei Jahre gibt es noch eine Reihe weiterer mehr oder weniger bedeutender Änderungen

Formular

Für Verbraucherinsolvenzen gibt es ein Formular, das zu verwenden ist. In dem offiziellen Formular steht, dass die Abtretungsfrist sechs Jahre dauert. Deswegen darf dieses Formular noch bis zum 31.3.2021 benutzt werden. Hier ist es dann erlaubt, selbst die Zahl „6“ durch die Zahl „3“ zu ersetzen. Inzwischen gibt es aber bei einigen Gerichten auf deren Homepage schon abgeänderte Formulare. Dort steht eine gar keine Zeit mehr. Vielmehr ist dann dort vermerkt, dass die Abtretung für die „…Dauer der Abtretungsfrist…“ erfolgt.

  • Fristverlängerung

Bevor der Insolvenzantrag beim Gericht gestellt werden darf, ist ein Vorverfahren durchzuführen. Der Schuldner muss sich mit seinen Gläubigern in Verbindung setzen. Er muss außergerichtliche Verhandlungen führen. Diese haben das Ziel, eine Einigung ohne Insolvenz zu erreichen. Erst wenn diese gescheitert sind, darf der Insolvenzantrag gestellt werden.

Die Frist zwischen dem Scheitern der Verhandlungen und dem Einreichen des Insolvenzantrags betrug bisher sechs Monate. Bei Anträgen zwischen dem 31.12.2020 und dem 30.6.2021 wird sie auf zwölf Monate verlängert.

  • Sperrfrist

Wer einmal die Schuldbefreiung bekam, musste bisher zehn Jahre warten. Erst dann durfte er erneut die Schuldbefreiung beantragen. Diese Sperrfrist ist nun auf elf Jahre verlängert. Das gilt für alle Verfahren, die nach dem 1.10.2020 beantragt wurden/werden.

  • Neues Insolvenzgesetz StaRUG

Für Einzelkaufleute gibt es eine weitere interessante Möglichkeit. Nach dem ebenfalls neuen StaRUG (§ 30 Abs. 1) können solche Personen die in diesem Gesetz neu geschaffenen Möglichkeiten nutzen. Ob und inwieweit das in der Praxis auch umgesetzt wird, ist fraglich. Da es sich um neue Regelungen handelt, ist das abzuwarten.

  • Geschäftsbetrieb freigegeben

Dies betrifft eine besondere Situation. Es ist möglich, dass ein Schuldner trotz Insolvenz selbständig bleibt. Er muss sodann den Insolvenzverwalter informieren. Ihm ist mitzuteilen, ob er einen selbständigen Betrieb aufnimmt oder fortführt. Der Schuldner kann den Verwalter hierbei fragen, ob er diesen Betrieb aus der Insolvenzmasse freigibt. Das muss der Insolvenzverwalter nun innerhalb eines Monats beantworten.

Diese Situation kommt recht häufig vor. Die Schuldner haben über diesen Weg die Möglichkeit, weiter selbstständig tätig zu sein. In vielen Fällen ist es für die Schuldner finanziell besser als sich eine angestellte Tätigkeit zu suchen.

Weitere Einzelheiten hierzu im nächsten blog.