Woran Privatinsolvenzen scheitern Teil 1: Unerreichbarkeit

Privatinsolvenzen können scheitern. Wenn das passiert, war alles bis dahin vergeblich. In bestimmten Fällen gibt es dann sogar noch eine Sperrfrist obendrauf. Erst wenn also mehrere weitere Jahre vergangen sind, kann wieder ein neues Verfahren beantragt werden. Die Folgen von Fehlern sind also erheblich.

Wenn Privatinsolvenzverfahren scheitern, dann liegt es meistens an einfachen Umständen. Dabei lassen sich die Fehler leicht vermeiden.

Ein typischer Fall dazu ist der von Herrn A. Er kommt zur Beratung und möchte gerne wissen, wann sein Insolvenzverfahren fertig ist. Er hat bereits seit langer Zeit nichts mehr von seinem Insolvenzverwalter gehört.

Eine Nachfrage bei der Insolvenzverwaltung ergibt, dass das Verfahren bereits seit längerer Zeit mangels Masse eingestellt worden ist. Es ist gescheitert. Herr A hat nach wie vor alle Schulden und nun sogar noch die aus dem geplatzten Insolvenzverfahren zusätzlich.

Was war passiert?

Herr A ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umgezogen. Er sagt, dass er bei der Insolvenzverwaltung angerufen hat. Er hat der Mitarbeiterin am Telefon gesagt, wo er nun wohnt.

Warum auch immer, diese Information befindet sich nicht in der Insolvenzakte. Oftmals geht es in Insolvenzbüros sehr hektisch zu. Dann kann solch eine Information verloren gehen. Das kann auch bei einer E-Mail sehr schnell passieren. Ein falscher Klick und sie ist für immer falsch abgespeichert und wird nie wieder gefunden.

Natürlich könnte er den Nachweis führen, dass er die Information ordnungsgemäß übermittelt hat. Erfahrungsgemäß kann dieser Beweis so gut wie nie geführt werden. Eine gesendete E-Mail allein ist kein Beweis. Wer erinnert sich schon, mit wem er vor längerer Zeit in dem Büro telefoniert hat? Und diejenige Person wird sich ebenso wenig an das einzelne Telefonat wirklich erinnern können. Und vielleicht arbeitet sie auch schon gar nicht mehr dort.

Das klingt so banal, dass man es kaum glauben kann. Trotzdem passiert es immer wieder.

Rechtlich ist der Ansatzpunkt folgender:

Ein Schuldner muss für den Insolvenzverwalter erreichbar sein. Das gehört zu den Pflichten von Herrn A. Sobald er aber jedoch aus Sicht des Insolvenzverwalters verschwunden ist, verletzt Herr A seine Pflichten. Das teilt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht mit. Das Gericht wiederum schreibt Herrn A zwecks Anhörung an. Die Post kommt natürlich nicht an, denn beim Gericht ist auch nur die alte Anschrift bekannt. Im nächsten Schritt widerruft das Gericht den Beschluss, mit dem Herrn A Verfahrenskosten gestundet worden sind. Rechtliche Folge ist nun, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht mehr gedeckt sind. Im nächsten Schritt wird das Insolvenzverfahren dann mangels Masse eingestellt.

Im Ergebnis ist das Verfahren von Herrn A ist also eingestellt worden. Sein Einwand, er habe doch bei der Insolvenzverwaltung angerufen, ist nicht zu beweisen.

Die ganze Prozedur war für Herrn A also vergeblich. Er muss wieder ganz von vorne beginnen.

Wie hätte er es verhindern können?

Wichtig ist es, über mehrere Kanäle erreichbar zu sein. Diese sind normalerweise auch zu Beginn des Insolvenzverfahrens bekannt. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass sich die Handynummer und auch die E-Mail ändern. Man muss also auch bei diesen Dingen darauf achten, dass der Insolvenzverwalter die aktuellen Kontaktmöglichkeiten hat. Wenn sich etwas ändert, muss man ihn informieren. Das macht man am besten schriftlich. Dann ist dort immerhin in der Insolvenzverwaltung ein Stück Papier vorhanden. Noch sicherer ist es, das gute alte Fax zu benutzen. Dann hat man ein Stück Papier in der Hand und zugleich auch noch einen Sendebericht als Nachweis für den Empfang. Mit dem kann Herr A den Nachweis führen, dass die Insolvenzverwaltung informiert worden ist.

Die sicherste Variante ist, seinen Anwalt als Verfahrensbevollmächtigten für das gesamte Verfahren zu benennen. Das bietet sich vor allem für diejenigen an, die für längere Zeit im Ausland leben wollen. Wenn es dann zu irgendwelchen Kontaktschwierigkeiten kommt, können sich sowohl das Insolvenzgericht wie auch der Insolvenzverwalter an den Anwalt wenden.

Dieser Umstand hat vor kurzem Frau D das Verfahren gerettet. Sie ist etwa ein Jahr nach Beginn des Insolvenzverfahrens zurück nach Griechenland gegangen. Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass er keinen Kontakt mehr bekommen würde. Die E-Mails sind zwar scheinbar angekommen, es gab aber nie eine Antwort von Frau D. Das Verfahren war schon kurz davor, aufgehoben zu werden, als wir darüber vom Insolvenzgericht benachrichtigt worden sind. Dabei stellte sich heraus, dass wir eine Reihe von Zwischenberichten nicht erhielten. Das war ein Versäumnis seitens des Insolvenzgerichts. Als Verfahrensbevollmächtigter ist dem Anwalt eine Abschrift der Berichte des Insolvenzverwalters zu senden. Das hatte das Insolvenzgericht unterlassen. Aufgrund dieser Umstände konnten wir die fehlenden Informationen nachreichen. Die Fehler wurden damit behoben. Das Verfahren läuft ganz normal weiter.

Wie man an diesen Fällen sehen kann, sind es einfache und vermeidbare Vorgänge, die gefährlich werden können.

Advosolve Fachanwaltskanzlei 26.2.2022

Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe